Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Betriebsveranstaltungen
Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich
einer Betriebsveranstaltung waren bis zum 31.12.2014 erst bei Überschreiten
einer Freigrenze (von 110 € je Mitarbeiter und Veranstaltung) als steuerpflichtiger
Arbeitslohn zu qualifizieren. Für Betriebsveranstaltungen ab dem 1.1.2015
wird die bisherige Freigrenze von 110 € in einen "Freibetrag"
umgewandelt. Ursprünglich war hier eine Freigrenze von 150 € vorgesehen.
Die Umwandlung in einen Freibetrag bedeutet, dass Aufwendungen bis zu dieser
Höhe steuerfrei bleiben, auch wenn der Betrag pro Veranstaltung und Arbeitnehmer
überschritten wird. Nur der überschrittene Betrag ist dann steuer-
und sozialversicherungspflichtig.
Beispiel: Unternehmer X lädt seine 10 Mitarbeiter zu einer Weihnachtsfeier
ein. Die Kosten für die Feier betragen 1.500 €.
- Alte Regelung bis 31.12.2014 mit einer Freigrenze: Nachdem die Freigrenze
pro Mitarbeiter überschritten wurde, unterlag der gesamte Betrag in Höhe
von (1.500 : 10 =) 150 € grundsätzlich der Steuer- und Sozialversicherungspflicht.
- Neue Regelung ab 1.1.2015 mit einem Freibetrag: Auch wenn in diesem
Fall der Freibetrag pro Mitarbeiter überschritten wurde, sind hier grundsätzlich
nur die überschreitenden Aufwendungen in Höhe von (150 € -
110 € Freibetrag =) 40 € steuer- und sozialversicherungspflichtig.
- Sie bleiben dann sozialversicherungsfrei, wenn sie der Arbeitgeber mit 25
% pauschal besteuert.
Bitte beachten Sie: Eine begünstigte Betriebsveranstaltung liegt nur
dann vor, wenn sie allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils
grundsätzlich offensteht. Eine Betriebsveranstaltung wird als üblich
eingestuft, wenn nicht mehr als 2 Veranstaltungen jährlich durchgeführt
werden. Auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht an. Das bedeutet,
dass auch mehrtägige Betriebsveranstaltungen begünstigt sein können.
Alle Aufwendungen, auch die "Kosten für den äußeren Rahmen
der Betriebsveranstaltung (z. B. Fremdkosten für Saalmiete und "Eventmanager"),
werden - entgegen eines anders lautenden Urteils des Bundesfinanzhofs - in
die Berechnung einbezogen. Gleichfalls sind die geldwerten Vorteile, die Begleitpersonen
des Arbeitnehmers gewährt werden, dem Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil
zuzurechnen.
Eine begünstigte Betriebsveranstaltung liegt dann vor, wenn sie allen
Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils grundsätzlich
offensteht.
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