Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.

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Themenbeitrag aus der Bibliothek

Verlustverrechnung, Verlustrücktrag, Verlustvortrag: Steuerliche Änderungen aufgrund der Protokollerklärung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz (Korb II)


Der Gesetzgeber hat vor Jahreswechsel 2003/2004 geplante Gesetzesvorhaben zum Teil mit gravierenden Änderungen umgesetzt, von denen die meisten mit Wirkung ab dem 1.1.2004 in Kraft traten. Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen durch Protokollerklärung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz (Korb II).
  • Die nach dem bis zum 31.12.2003 geltenden Recht bestehenden Verlustverrechnungsbeschränkungen (Mindestbesteuerung) entfallen. Danach können Verluste aus einer Einkunftsart, z. B. aus Vermietung und Verpachtung, die innerhalb eines Veranlagungszeitraums anfallen, unbegrenzt mit positiven Einkünften aus einer anderen Einkunftsart z. B. aus Gewerbebetrieb verrechnet werden.

  • Verlustrücktrag: Nicht ausgeglichene Verluste des Entstehungsjahres können bis zu einem Betrag von 511.500 Euro, bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, bis zu einem Betrag von 1.023.000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums abgezogen werden. Eine Trennung nach Einkunftsart wird entbehrlich. Der Verlustrücktrag kann auf Antrag betragsmäßig begrenzt werden.

  • Verlustvortrag: Nicht ausgeglichene bzw. verrechnete Verluste werden vorgetragen. Sie sind dann bis zur Höhe eines Sockelbetrags von 1 Mio. Euro unbeschränkt vom Gesamtbetrag der Einkünfte des folgenden Veranlagungszeitraums abziehbar.
    Für zusammen veranlagte Ehegatten verdoppelt sich der Sockelbetrag auf 2 Mio. Euro. Liegt der Gesamtbetrag der Einkünfte über dem Sockelbetrag, können bis zu 60 % des 1 Mio. bzw. 2 Mio. Euro (Ledige/Verheiratete) übersteigenden Betrages verrechnet werden.
Die alten Regelungen die durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingeführt wurden, sahen wie folgt aus:

  • Bis einschließlich dem Veranlagungsjahr 1998 konnten bei einem Steuerpflichtigen positive Einkünfte aus einer Einkunftsart, z. B. aus Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher Tätigkeit, in Höhe von 200.000 DM mit negativen Einkünften (Verlusten) aus einer anderen Einkunftsart, z. B. Vermietung und Verpachtung (V. u. V.), in Höhe von 200.000 DM voll ausgeglichen werden, auch wenn daraus eine Einkommensteuer von 0 DM resultiert.
  • Ab dem Veranlagungsjahr 1999 konnte ein uneingeschränkter Verlustausgleich nur noch innerhalb einer Einkunftsart erfolgen (sog. horizontaler Ausgleich). Dies galt grundsätzlich für alle Einkunftsarten. So konnte z. B. ein Gewinn aus Gewerbebetrieb mit einem Verlust aus einer Beteiligung an einem anderen Gewerbebetrieb voll verrechnet werden. Das gleiche galt für positive und negative Einkünfte aus V. u. V. Über den horizontalen Verlustausgleich verbleibende Verluste einer Einkunftsart konnten mit positiven Einkünften einer anderen Einkunftsart nur eingeschränkt verrechnet werden (vertikaler Verlustausgleich). Spätestens ab hier wurde es kompliziert.
    Zwischen den einzelnen Einkunftsarten war ein Verlustausgleich bis 31.12.2001 in Höhe von 100.000 DM/Ledige, 200.000 DM/Verheiratete und ab 2002 nur noch bis zu einer Grenze von 51.500 Euro/Ledige bzw. 103.000 Euro/Verheiratete möglich, wenn noch positive Einkünfte in dieser Höhe vorhanden waren. Ein darüber hinausgehender Verlust konnte nur noch bis zu 50 % der noch verbleibenden positiven Einkünfte abgezogen werden.
  • Verlustrück- bzw. vortrag: Verblieben nach der Verlustverrechnung noch negative Einkünfte, waren diese bis zu einem Höchstbetrag von zwei Mio. DM bzw. ab 2001 bis zu einer Mio. DM und ab 2002 bis zu 511.500 Euro und ein Jahr getrennt nach Einkunftsart (und für jeden Ehegatten) rücktragbar. Der Verlustvortrag wurde für jede Einkunftsart (und für jeden Ehegatten) gesondert festgestellt und konnte nach vorgenannter Regel weiterhin zeitlich und betragsmäßig unbegrenzt erfolgen.


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