Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.

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Themenbeitrag aus der Bibliothek

Rückzahlung von Ausbildungskosten nach Kündigung


Arbeitnehmer durch Fort- bzw. Weiterbildung an die wechselnden Erfordernisse des Marktes anzupassen, ist für die dynamische Weiterentwicklung von Betrieben eine unerlässliche Notwendigkeit. Diese Ausbildungen bedeuten in der Regel einen hohen finanziellen Aufwand vonseiten des Arbeitgebers.

Damit der Arbeitnehmer seine neu erworbenen Kenntnisse aber ausschließlich dem Betrieb zukommen lässt, der auch den finanziellen Aufwand getragen hat, kann eine sog. Rückzahlungsklausel vereinbart werden. Diese besagt, dass der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber für ihn übernommenen Ausbildungskosten zurückzuzahlen hat, wenn er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer im Einzelfall festgelegten Zeit beendet. Bei mehrjähriger Bindung mindert sich mit steigender Beschäftigungsdauer nach der Ausbildung zeitanteilig der zurückzuzahlende Betrag. Diese Rückzahlungsklauseln bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung, die auch mündlich getroffen werden kann; aus Beweiszwecken ist eine schriftliche Vereinbarung vorzuziehen.

Betriebsbezogene Bildungsmaßnahmen, die nur den Zweck erfüllen, vorhandene Kenntnisse und Fertigkeiten des Arbeitnehmers aufzufrischen oder zu vertiefen, ohne dass dieser hierdurch neue berufliche Chancen erwirbt, reichen für die Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel nicht aus. Bei der Festlegung der Betriebsbindung sind die Zeit, die Kosten und die Qualität der Ausbildung zu berücksichtigen. Dabei ist ein angemessenes Verhältnis zu beachten.

Die Höhe der vom Arbeitgeber bezahlten Reise- und Hotelkosten sowie die Höhe des fortgezahlten Entgelts ist kein Indiz für die dem Arbeitnehmer durch die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme erwachsenen beruflichen Vorteile.

Besteht die Bildungsmaßnahme aus mehreren Abschnitten, so sind die dazwischenliegenden Zeiten bei der Berechnung der Dauer nicht mit einzubeziehen. Für das Verhältnis Dauer der Ausbildung zur Dauer der Betriebsbindung sind für den Regelfall folgende Grundsätze aufgestellt worden:

Dauer der Fortbildung Bindung an das Unternehmen
bis 2 Monate
6 - 12 Monate
bis 1 Jahr
bis 3 Jahre


Die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien. Ist ein bestimmter Höchstbetrag festgelegt worden, so gilt dieser auch dann, wenn tatsächlich höhere Kosten angefallen sind. Begrenzt ist die Rückzahlung allerdings auf die tatsächlichen Kosten. Dazu gehören das für die Zeit der Freistellung gezahlte Entgelt, Zusatzversicherungsbeiträge, Schulgeld, Fahrt- und Unterbringungskosten und die Kosten für Sachmittel, wie z. B. Schulmaterial. Für das Verhältnis Kosten und Dauer der Ausbildung zur Bindung an das Unternehmen sind von der Rechtsprechung folgende Leitlinien aufgestellt worden.

Dauer der Fortbildung Kosten der Fortbildung Bindung an das Unternehmen
1 Monat
2 - 3 Monate
5.000 DM = 2.556 Euro
10.000 DM = 5.113 Euro
bis 1 Jahr
bis 3 Jahre


Rückzahlungsumstände: Ob eine Rückzahlungsklausel zur Anwendung kommt, hängt von den Umständen ab, unter denen das Arbeitsverhältnis beendet wird.

  • Bei einer vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung greift die Rückzahlungspflicht.
  • Wird das Arbeitsverhältnis ausschließlich auf Wunsch des Arbeitnehmers und unter Berücksichtigung seiner Interessen durch einen Aufhebungsvertrag beendet, muss dieser ebenfalls seinen Rückzahlungsverpflichtungen nachkommen.
  • Diese entfallen, wenn der Arbeitnehmer wegen vom Arbeitgeber gesetzten Gründen zu Recht kündigt.
  • Erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, ist zu unterscheiden, ob die Kündigung gerechtfertigt ist oder nicht. Bei einer gerechtfertigten Kündigung kann eine Rückzahlung der Ausbildungskosten verlangt werden.
  • Eine Klausel, die auch an die betriebsbedingte Kündigung anknüpft, ist unwirksam. Dazu hat das Bundesarbeitsgericht entschieden: "Einzelvertragliche Abreden über die Rückzahlung von Ausbildungskosten sind insoweit unwirksam, wie sie eine Erstattung auch für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung vorsehen." (BAG-Urt. v. 6.5.1998 - 5 AZR 535/97)
Für die tatsächlichen Voraussetzungen der Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel hat der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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