Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerliche Begünstigung für Schornsteinfegerleistungen und Betreuung eines Haustieres
Steuerpflichtige können für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen
Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen
- unter weiteren Voraussetzungen - steuerliche Vergünstigungen in Anspruch
nehmen. Dazu gehören:
Kosten für: |
Gesamtansatz
maximal
|
Ersparnis
maximal
|
haushaltsnahe Minijobs mit Haushaltsscheckverfahren (20 % von höchstens) |
2.550 €
|
510 €
|
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsver-hältnisse, haushaltsnahe
Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen, mit einer Hilfe im Haushalt
vergleichbare Aufwendungen bei Unterbringung im Heim (20 % von höchstens) |
20.000 €
|
4.000 €
|
Handwerkerleistungen (20 % der Arbeitsleistung von höchstens) |
6.000 €
|
1.200 €
|
Gesamt: |
28.550 €
|
5.710 €
|
Dabei erfolgt der Abzug der Kosten direkt von der Steuer; d. h. die Aufwendungen
mindern direkt die Einkommensteuerschuld und nicht (nur) das zu versteuernde
Einkommen.
Betreuung eines Haustieres: Mit Urteil vom 3.9.2015 hat der Bundesfinanzhof
(BFH) entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen
aufgenommenen Haustieres - im entschiedenen Fall einer Hauskatze - als haushaltsnahe
Dienstleistung begünstigt sein kann.
Schornsteinfegerleistungen: Mit Schreiben vom 10.1.2014 teilte die Finanzverwaltung
mit, dass sie Aufwendungen für Mess- oder Überprüfungsarbeiten
einschließlich der Feuerstättenschau sowie andere technische Prüfdienste,
die von Schornsteinfegern erbracht werden, nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen
anerkennen will.
Nunmehr macht sie aufgrund eines anders lautenden Urteils des BFH einen Rückzieher
und gewährt die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung für
Schornsteinfegerleistungen wieder in vollem Umfang - sowohl für Aufwendungen
für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau
als auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige
Handwerkerleistungen.
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