Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerte 2014
Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden
die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und
Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen
bestimmt. Für das Jahr 2014 gelten folgende Rechengrößen:
-
Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn
sie im Jahr mehr als 53.550 bzw. im Monat mehr als 4.462,50?
verdienen.
- Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich
höchstens 48.600? bzw. von monatlich höchstens 4.050
berechnet.
- Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und
Arbeitslosenversicherung beträgt 71.400 (alte Bundesländer
- aBL) bzw. 60.000 (neue Bundesländer - nBL) im Jahr.
- Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens
5.950? (aBL) bzw. 5.000 (nBL) monatlich berechnet.
- Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 2.765
(aBL)/2.345 (nBL) monatlich, also 33.180 (aBL)/28.140
(nBL) jährlich festgelegt.
- Die Geringfügigkeitsgrenze liegt weiterhin bei 450
monatlich.
Der
Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt
unverändert 15,5 %. Davon tragen Arbeitgeber 7,3 % und Arbeitnehmer
8,2 %. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung liegt bei 2,05 %
bzw. bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,3
%; der Rentenversicherungsbeitragssatz liegt bei 18,9?%. Sowohl der
Beitragssatz zur Pflege- wie auch zur Rentenversicherung befanden sich bei
Ausarbeitung dieses Schreibens jedoch noch in der politischen Diskussion.
Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung beträgt
weiterhin 3 %.
Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
sind i.?d.?R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu
tragen. Bei der Krankenversicherung hat der Arbeitnehmer zusätzlich
0,9 % selbst zu tragen. Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für
Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen.
Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer
trägt hier 1,525 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des
23. Lebensjahres 1,775 %) und der Arbeitgeber 0,525 % des Beitrags zur
Pflegeversicherung.
Sachbezugswerte 2014: Der Wert für Verpflegung wird ab
1.1.2014 auf 229 monatlich angehoben (Frühstück erhöht
sich auf 49 , Mittag- und Abendessen auf je 90 ). Demzufolge
beträgt der Wert für Mahlzeiten für ein Mittag- oder
Abendessen 3,00 und für ein Frühstück 1,63 .
Dies gilt auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während
einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen
einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen
Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn
der Preis der Mahlzeit 60 nicht übersteigt.
Der Wert für die Unterkunft erhöht sich auf grundsätzlich
221 . Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche
Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im
Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende und bei
Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten.
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