Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.

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Themenbeitrag aus der Bibliothek

Neue Nachweismöglichkeiten für innergemeinschaftliche Lieferungen ab 1.1.2014


Innergemeinschaftliche Lieferungen sind umsatzsteuerfrei. Jedoch müssen die Voraussetzungen hierfür vom leistenden Unternehmer nachgewiesen werden.

Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
  2. der Abnehmer ist
    • ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
    • eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
  3. bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber
  4. und der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.
Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands.

Nach der mit Wirkung vom 1.1.2012 geänderten Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) war für solche Lieferungen sowohl in Beförderungs- als auch in Versendungsfällen der gesetzlich vorgeschriebene Belegnachweis mit einer sog. Gelangensbestätigung zu führen. In der Praxis hat es sich aber gezeigt, dass die als regelmäßig einzige Nachweismöglichkeit mit der Gelangensbestätigung zu Anwendungsschwierigkeiten geführt hat.

Mit der Neufassung der UStDV wird an der Gelangensbestätigung - als "einer" Möglichkeit zur vereinfachten Nachweisführung - festgehalten, gleichzeitig werden jedoch Vereinfachungen angeboten.

So wurde z. B. bei der Gelangensbestätigung selbst die bisherige Regelung dahingehend erweitert, dass auch ein von dem Abnehmer zur Abnahme des Liefergegenstandes Beauftragter die Gelangensbestätigung unterzeichnen kann. Dies kann z. B. ein selbstständiger Lagerhalter, ein anderer Unternehmer oder in einem Reihengeschäft der tatsächliche (letzte) Abnehmer sein. Im Übrigen muss der Abnehmer die Gelangensbestätigung nicht in jedem Fall persönlich unterzeichnen; dies kann auch z. B. durch einen Arbeitnehmer geschehen. Daneben wird insbesondere auch zugelassen, dass der Unternehmer das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung mit einer Bescheinigung des von ihm beauftragten Spediteurs belegen kann.

Der Unternehmer kann den Nachweis aber auch mit allen anderen zulässigen Belegen und Beweismitteln führen, aus denen sich das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet an den umsatzsteuerrechtlichen Abnehmer in der Gesamtschau nachvollziehbar und glaubhaft ergibt.

Bitte beachten Sie: Liegen dem liefernden Unternehmer Belege der in der UStDV genannten Art jedoch nicht vor und kann er die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung auch mit anderen Belegen oder Beweismitteln nicht führen, geht die Finanzverwaltung von der Steuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung aus.

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