Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Neue Nachweismöglichkeiten für innergemeinschaftliche Lieferungen ab 1.1.2014
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind umsatzsteuerfrei. Jedoch müssen
die Voraussetzungen hierfür vom leistenden Unternehmer nachgewiesen
werden.
Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn bei einer Lieferung
die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in
das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
- der Abnehmer ist
- ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein
Unternehmen erworben hat,
- eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den
Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben
hat, oder
- bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber
- und der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer
in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.
Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung
gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands.
Nach der mit Wirkung vom 1.1.2012 geänderten Umsatzsteuerdurchführungsverordnung
(UStDV) war für solche Lieferungen sowohl in Beförderungs- als
auch in Versendungsfällen der gesetzlich vorgeschriebene
Belegnachweis mit einer sog.
Gelangensbestätigung zu führen.
In der Praxis hat es sich aber gezeigt, dass die als regelmäßig
einzige Nachweismöglichkeit mit der Gelangensbestätigung zu
Anwendungsschwierigkeiten geführt hat.
Mit der Neufassung der UStDV wird an der Gelangensbestätigung - als "einer"
Möglichkeit zur vereinfachten Nachweisführung - festgehalten,
gleichzeitig werden jedoch Vereinfachungen angeboten.
So wurde z. B. bei der Gelangensbestätigung selbst die bisherige
Regelung dahingehend erweitert, dass auch ein von dem Abnehmer zur Abnahme
des Liefergegenstandes Beauftragter die Gelangensbestätigung
unterzeichnen kann. Dies kann z. B. ein selbstständiger Lagerhalter,
ein anderer Unternehmer oder in einem Reihengeschäft der tatsächliche
(letzte) Abnehmer sein. Im Übrigen muss der Abnehmer die
Gelangensbestätigung nicht in jedem Fall persönlich
unterzeichnen; dies kann auch z. B. durch einen Arbeitnehmer geschehen.
Daneben wird insbesondere auch zugelassen, dass der Unternehmer das
Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung mit einer Bescheinigung
des von ihm beauftragten Spediteurs belegen kann.
Der Unternehmer kann den Nachweis aber auch mit allen anderen zulässigen
Belegen und Beweismitteln führen, aus denen sich das Gelangen des
Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet an den
umsatzsteuerrechtlichen Abnehmer in der Gesamtschau nachvollziehbar und
glaubhaft ergibt.
Bitte beachten Sie: Liegen dem liefernden Unternehmer Belege der
in der UStDV genannten Art jedoch nicht vor und kann er die
Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung auch mit anderen
Belegen oder Beweismitteln nicht führen, geht die Finanzverwaltung
von der Steuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung aus.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
Inhalt ausdrucken
zurück
Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 0911/49516