Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung von Gewerbeobjekten
Bei Gewerbeimmobilien ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom
19.2.2013 stets im Einzelfall festzustellen, ob der Steuerpflichtige
beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss
der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.
Aufwendungen für ein nach Anmietung leer stehendes Gewerbeobjekt können
als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der
Steuerpflichtige - als gewerblicher Zwischenmieter - die Einkünfteerzielungsabsicht
hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen und sie später
nicht aufgegeben hat.
Ist dem Steuerpflichtigen von Anfang an bekannt oder zeigt sich später
aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für
ein seit Jahren leer stehendes Objekt, so wie es baulich gestaltet ist,
kein Markt besteht und es deshalb nicht vermietbar ist, muss er - will er
die Aufnahme oder Fortdauer seiner Vermietungsabsicht belegen -
zielgerichtet darauf hinwirken, u. U. auch durch bauliche Umgestaltungen
einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Gelingt dies nicht, können
Werbungskosten nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
Inhalt ausdrucken
zurück
Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 0911/49516