Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerte 2013
Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden
die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und
Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen
bestimmt. Für das Jahr 2013 gelten folgende Rechengrößen:
- Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig,
wenn sie im Jahr mehr als 52.200 bzw. im Monat mehr als
4.350? verdienen.
- Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von
jährlich höchstens 47.250? bzw. von monatlich höchstens
3.937,50 berechnet.
- Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und
Arbeitslosenversicherung beträgt 69.600 (alte Bundesländer
- aBL) bzw. 58.800 (neue Bundesländer - nBL) im Jahr.
- Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden
von höchstens 5.800? (aBL) bzw. 4.900 (nBL) monatlich
berechnet.
- Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf
2.695 (aBL)/2.275 (nBL) monatlich, also 32.340
(aBL)/27.300 (nBL) jährlich festgelegt.
- Die Geringfügigkeitsgrenze ist von 400 auf 450
monatlich angehoben worden.
Der
Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt
15,5 %. Davon tragen Arbeitgeber 7,3 % und Arbeitnehmer 8,2 %. Der
Beitragssatz für die Pflegeversicherung erhöht sich auf 2,05 %
bzw. bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, auf
2,3 %; der Rentenversicherungsbeitragssatz reduziert sich auf 18,9 %. Der
Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung beträgt weiterhin
3 %. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer
und Arbeitgeber zu tragen. Bei der Krankenversicherung hat der
Arbeitnehmer zusätzlich 0,9 % selbst zu tragen. Auch der
Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) ist
vom Arbeitnehmer allein zu tragen.
Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer
trägt hier 1,525 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des
23. Lebensjahres 1,775 %) und der Arbeitgeber 0,525 % des Beitrags zur
Pflegeversicherung.
Sachbezugswerte 2013: Der Wert für Verpflegung wird ab
1.1.2013 auf 224 monatlich ange-hoben (Frühstück erhöht
sich auf 48 , Mittag- und Abendessen auf je 88 ). Der Wert für
die Unterkunft erhöht sich ebenfalls auf 216 . Bei einer freien
Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis.
Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für
Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren
Beschäftigten.
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