Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Urteilen vom 29.3.2012 entschieden,
dass Aufwendungen für die Sanierung eines selbst genutzten Wohngebäudes
- nicht aber die Kosten für übliche Instandsetzungs- und
Modernisierungsmaßnahmen oder die Beseitigung von Baumängeln -
als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein können.
Hierzu können auch Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes
gehören, wenn durch die Baumaßnahmen konkrete Gesundheitsgefährdungen,
etwa durch ein asbestgedecktes Dach, abgewehrt werden. Das gilt auch für
Brand-, Hochwasser- oder ähnlich unausweichliche Schäden,
beispielsweise durch den Befall eines Gebäudes mit Echtem Hausschwamm
oder vom Gebäude ausgehende unzumutbare Beeinträchtigungen
(Geruchsbelästigungen).
Allerdings darf der Grund für die Sanierung weder beim Erwerb des
Grundstücks erkennbar gewesen noch vom Grundstückseigentümer
verschuldet worden sein. Auch muss der Steuerpflichtige realisierbare
Ersatzansprüche gegen Dritte verfolgen, bevor er seine Aufwendungen
steuerlich geltend machen kann. Außerdem muss er sich den aus der
Erneuerung ergebenden Vorteil anrechnen lassen ("neu für alt").
Anmerkung: Der gesetzliche jährliche Eigenanteil richtet sich
nach Familienstand und Anzahl der Kinder und beläuft sich auf
immerhin 1 bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Grundsätzlich
macht es hier Sinn, auch alle weiteren außergewöhnlichen
Belastungen, wie z. B. Kosten für Brillen oder Zahnersatz, in einem
Jahr gesammelt steuerlich anzusetzen. Die Höhe der zumutbaren
Belastung wird momentan infrage gestellt.
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