Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Private Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft
Das Bundesfinanzministerium hat sich aufgrund diverser Urteile des
Bundesfinanzhofs mit der privaten Kfz-Nutzung durch den
Gesellschafter-Geschäftsführer auseinandergesetzt und folgende
Festlegung getroffen.
Nach den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 23.1.2008 und vom
17.7.2008 ist nur diejenige Nutzung eines betrieblichen Kfz durch einen
Gesellschafter-Geschäftsführer betrieblich veranlasst, welche
durch eine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung
abgedeckt wird.
Die ohne eine solche Vereinbarung erfolgende oder darüber
hinausgehende oder einem ausdrücklichen Verbot widersprechende
Nutzung führt sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem
nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer
verdeckten Gewinnausschüttung.
Erfolgt die Überlassung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses,
muss die tatsächliche Durchführung der Vereinbarung -
insbesondere durch zeitnahe Verbuchung des Lohnaufwands und Abführung
der Lohnsteuer (und ggf. der Sozialversicherungsbeiträge) - durch die
Kapitalgesellschaft nachgewiesen sein. Erfolgt die Überlassung nicht
im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, sondern im Rahmen eines
entgeltlichen Überlassungsvertrags, muss auch hier die Durchführung
der Vereinbarung - etwa durch die zeitnahe Belastung des
Verrechnungskontos des Gesellschafter-Geschäftsführers -
dokumentiert sein.
Auf der Ebene der Kapitalgesellschaft ist für die Bemessung der
verdeckten Gewinnausschüttung von der erzielbaren Vergütung
auszugehen. Danach ist die verdeckte Gewinnausschüttung mit dem
gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung zu bemessen und ein
angemessener Gewinnaufschlag einzubeziehen. Aus Vereinfachungsgründen
kann es die Finanzbehörde im Einzelfall zulassen, dass die verdeckte
Gewinnausschüttung für die private Nutzung eines betrieblichen
Kfz mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der
Erstzulassung zuzüglich Kosten für Sonderausstattung einschließlich
Umsatzsteuer für jeden Kalendermonat bewertet wird.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
Inhalt ausdrucken
zurück
Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 0911/49516