Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerte 2012
Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die
für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und
Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen
bestimmt. Für das Jahr 2012 gelten folgende Rechengrößen:
- Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig,
wenn sie im Jahr mehr als 50.850 bzw. im Monat mehr als 4.237,50
verdienen.
- Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von
jährlich höchstens 45.900 bzw. von monatlich höchstens
3.825 berechnet.
- Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und
Arbeitslosenversicherung beträgt 67.200 (alte Bundesländer
- aBL) bzw. 57.600 (neue Bundesländer - nBL) im Jahr.
- Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden
von höchstens 5.600 (aBL) bzw. 4.800 (nBL) monatlich
berechnet.
- Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf
2.625 (aBL)/2.240 (nBL) monatlich, also 31.500
(aBL)/26.880 (nBL) jährlich festgelegt.
- Die Geringfügigkeitsgrenze soll von 400 auf 450
monatlich angehoben werden.
Der
Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt für
das ganze Bundesgebiet 15,5 %. Davon tragen Arbeitgeber 7,3 % und
Arbeitnehmer 8,2 %. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung
bleibt bei 1,95 % bzw. bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits
vollendet haben, 2,2 %; der Rentenversicherungsbeitragssatz reduziert sich
auf 19,6 %. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung beträgt
weiterhin 3?%.
Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu
tragen. Bei der Krankenversicherung hat der Arbeitnehmer zusätzlich
0,9 % selbst zu tragen. Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für
Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen.
Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer
trägt hier 1,475 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des
23. Lebensjahres 1,725 %) und der Arbeitgeber 0,475 % des Beitrags zur
Pflegeversicherung.
Sachbezugswerte 2012: Der Wert für Verpflegung wird ab
1.1.2012 auf 219 monatlich angehoben (Frühstück bleibt
bei 47 , Mittag- und Abendessen erhöht sich auf je 86 ).
Der Wert für die Unterkunft erhöht sich ebenfalls auf 212 .
Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche
Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im
Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
Inhalt ausdrucken
zurück
Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 0911/49516