Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
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Themenbeitrag aus der Bibliothek
In unvollständiger Rechnung unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer führt zur Umsatzsteuerschuld
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.2.2011 entschieden, dass
der unberechtigte Ausweis von Umsatzsteuer in einer Rechnung auch dann zur
Umsatzsteuerschuld des Rechnungsausstellers führen kann, wenn die
Rechnung nicht alle gesetzlich vorgegebenen Angaben enthält.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger in Rechnungen, die
zwar keinen Lieferzeitpunkt und keine fortlaufende Rechnungsnummer, aber
alle sonstigen Rechnungsmerkmale, die das Umsatzsteuergesetz (UStG)
fordert, aufwiesen, Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, obwohl er die in
den Rechnungen bezeichneten Lieferungen nicht ausgeführt hatte. Der
Rechnungsempfänger verwendete die Rechnungen zum Vorsteuerabzug. Das
Finanzamt hielt die Steuer für unberechtigt ausgewiesen und setzte in
dieser Höhe Umsatzsteuer fest. Der Steuerpflichtige war der
Auffassung, eine solche Rechnung berechtige nicht zum Vorsteuerabzug.
Daher dürfe er nicht für die Umsatzsteuer in Anspruch genommen
werden.
Der BFH stellte fest, dass Zweck der Regelung des UStG ist, Missbräuche
durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern.
Zur Gefährdung des Steueraufkommens genügt dabei ein
Abrechnungsdokument, das die elementaren Merkmale einer Rechnung aufweist
oder den Schein einer solchen erweckt und den Empfänger zum
Vorsteuerabzug verleitet. Die Regelung im UStG kann ihren Zweck, Missbräuche
zu vereiteln, nicht erfüllen, wenn sich Rechnungsaussteller durch
Weglassen auch nur eines erforderlichen Merkmals ihrer Inanspruchnahme
entziehen könnten.
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