Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Antrag auf Grundsteuererlass bis 31.3. stellen
Vermieter können bis zum 31.3. (Ausschlussfrist) einen Antrag auf
Grundsteuererlass bei der zuständigen Behörde (Gemeinde bzw.
Finanzamt in Berlin, Bremen und Hamburg) für das Vorjahr stellen, wenn sie
einen starken Rückgang ihrer Mieteinnahmen im Vorjahr zu verzeichnen
haben.
Voraussetzung für den Erlass ist, dass sie nachweisen können,
dass sie sich nachhaltig um die Vermietung des Objekts zu einem marktüblichen
Mietzins bemüht haben. Keine Aussicht auf Erlass besteht, wenn der
Vermieter die Ertragsminderung zu vertreten hat, z. B. weil er dem Mieter
im Erlasszeitraum gekündigt hat oder wenn notwendige
Renovierungsarbeiten nicht (rechtzeitig) durchführt wurden.
Maßstab für die Ermittlung der Ertragsminderung ist die geschätzte
übliche Jahresrohmiete. Diese ist in Anlehnung an die für Räume
gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig
gezahlte Jahresrohmiete zu schätzen. Die tatsächlich zu Beginn
des Erlasszeitraums erzielte Miete ist nicht maßgebend. Bei einem
Ausfall von mehr als 50 % der Mieteinnahmen wird die Grundsteuer nach den
derzeitigen Bestimmungen in Höhe von 25 % erlassen. Entfällt der
Mietertrag vollständig, halbiert sich die Grundsteuer.
Anmerkung: Möglicherweise wird diese Zweistufenregelung
gekippt. Beim Bundesfinanzhof ist seit dem 20.10.2010 unter dem
Aktenzeichen II R 36/10 ein Verfahren anhängig, bei dem es u. a. um
die Frage geht, ob eine willkürliche Differenzierung darin zu sehen
ist, dass ein Grundsteuererlass nur noch bei einer mehr als 50 %igen
Rohertragsminderung möglich ist. Betroffene sollten unter Bezug auf
das anhängige Verfahren einen Grundsteuererlass auch bei einem
Mietausfall unter 50 % beantragen.
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