Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerte 2011
Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden
die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und
Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen
bestimmt. Für das Jahr 2011 gelten folgende Größen:
- Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig,
wenn sie im Jahr mehr als 49.500 bzw. im Monat mehr als 4.125
verdienen.
- Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich
höchstens 44.550 bzw. von monatlich höchstens 3.712,50
berechnet.
- Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und
Arbeitslosenversicherung beträgt 66.000 (alte Bundesländer
- aBL) bzw. 57.600 (neue Bundesländer - nBL) im Jahr.
- Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens
5.500 (aBL) bzw. 4.800 (nBL) monatlich berechnet.
- Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung beträgt
2.555 (aBL)/2.240 (nBL) monatlich.
- Die Geringfügigkeitsgrenze ist bei 400 monatlich
geblieben.
Der
Beitragssatz für die Krankenversicherung erhöht
sich für das ganze Bundesgebiet auf 15,5 %. Davon tragen Arbeitgeber
7,3 % und Arbeitnehmer 8,2 %. Der Beitragssatz für die
Pflegeversicherung beträgt 1,95 % bzw. bei Kinderlosen, die das 23.
Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,2 %; der
Rentenversicherungsbeitragssatz 19,9 %. Der Beitragssatz für die
Arbeitslosenversicherung steigt auf 3 %.
Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu
tragen. Bei der Krankenversicherung hat der Arbeitnehmer zusätzlich
0,9 % selbst zu tragen. Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für
Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen.
Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer
trägt hier 1,475 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des
23. Lebensjahres 1,725 %) und der Arbeitgeber 0,475 % des Beitrags zur
Pflegeversicherung.
Anmerkung: Seit dem 1.1.2009 besteht Krankenversicherungspflicht für
alle! Mit der Gesundheitsreform 2007 wurde sichergestellt, dass alle Bürgerinnen
und Bürger einen Gesundheitsschutz erhalten. Wer den
Versicherungsschutz verloren hat, wird wieder krankenversichert. Dies gilt
sowohl in der gesetzlichen als auch in der privaten Krankenversicherung.
Sachbezugswerte 2011: Der Wert für Verpflegung wird ab
1.1.2011 auf 217 monatlich angehoben (Frühstück 47 ,
Mittag- und Abendessen je 85 ). Der Wert für die Unterkunft
beträgt 206 .
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