Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Bis 15.12. ggf. Verlustbescheinigung bei der Bank beantragen
In der Verlustbescheinigung werden Verluste ausgewiesen, die bankseitig
nicht mit den während des Kalenderjahres erzielten abzugspflichtigen
Kapitalerträgen verrechnet werden konnten. Hat man Geldanlagen nur
bei einem Institut, nimmt dieses gleich die Verrechnung von Verlusten und
Erträgen vor. Befinden sich Depots und Konten bei unterschiedlichen
Banken, ist der Bankkunde selbst für den Ausgleich über die
Steuererklärung verantwortlich.
Die Verlustbescheinigung für das laufende Jahr ist
bis spätestens
15.12. zu beantragen. Nach Ausstellung einer
Verlustbescheinigung wird der darin ausgewiesene Verlust nicht wieder in
den Verlusttopf eingestellt, um eine doppelte Berücksichtigung zu
vermeiden. Er muss in der Einkommensteuer-Veranlagung geltend gemacht
werden.
Anmerkung: Ob eine Verlustbescheinigung beantragt werden soll, hängt
von vielen Faktoren ab und sollte vorher mit uns besprochen werden! Die
Beantragung einer Verlustbescheinigung kann sich u. a. empfehlen, wenn im
laufenden Jahr Kapitalerträge bei anderen Kreditinstituten erzielt
werden, die mit Kapitalertragsteuer belastet sind.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
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