Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Verzögerte Vorlage von Buchführungsunterlagen kann strafbar sein
Durch das sog. "Verzögerungsgeld", das vom Finanzamt unter
weiteren Voraussetzungen festgelegt werden kann, sollen Steuerpflichtige
zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten zeitnah angehalten werden,
insbesondere Anordnungen der Finanzbehörde Folge zu leisten, wie z.
B. die Buchführung wieder ins Inland zu verlagern oder den
Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung nachzukommen.
Das Verzögerungsgeld kann im Zusammenhang mit Verstößen
gegen die Mitwirkungspflicht im Rahmen einer Außenprüfung
festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige
- der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner im Ausland
befindlichen elektronischen Buchführung oder Teilen davon nicht
nachkommt,
- seiner Pflicht zur Mitteilung nicht unverzüglich nachkommt,
- den Datenzugriff nicht, nicht zeitnah oder nicht in vollem Umfang
einräumt,
- Auskünfte im Rahmen einer Außenprüfung nicht, nicht
zeitnah oder nicht vollständig erteilt,
- angeforderte Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung
nicht, nicht zeitnah oder nicht vollständig vorlegt,
- seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der Finanzbehörde
verlagert hat.
Das Verzögerungsgeld beträgt mindestens 2.500 und höchstens
250.000 . Innerhalb dieser gesetzlichen Bandbreite können
folgende Kriterien für die Bemessung der Höhe von Bedeutung
sein: Dauer der Fristüberschreitung, Gründe der
Pflichtverletzung, wiederholte Verzögerung bzw. Verweigerung, Ausmaß
der Beeinträchtigung der Außenprüfung, Unternehmensgröße,
mangelnde Mitwirkung, wiederholte Verzögerungsgeldfestsetzungen.
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