Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
An- bzw. Verrechnung der Sondervorauszahlung bei der Umsatzsteuer
Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wird die Sondervorauszahlung bei
der Zahllast der Umsatzsteuer-Voranmeldung des letzten Voranmeldungszeitraums
im Besteuerungszeitraum (regelmäßig im Monat Dezember) voll
angerechnet. Führte die Anrechnung der Sondervorauszahlung zu einem Überschuss,
wurde dieser an den Unternehmer erstattet.
Beispiel: U gibt für den Monat Dezember die
Umsatzsteuer-Voranmeldung ab. Hieraus ergibt sich eine Zahllast von 5.000
. Nach Anrechnung der geleisteten Sondervorauszahlung von 10.000
ergibt sich ein Erstattungsbetrag von 5.000 . Dieser Betrag wurde an
den Unternehmer für den Voranmeldungszeitraum Dezember erstattet.
Der Bundesfinanzhof (BFH) macht in einem Urteil vom 16.12.2008 deutlich,
dass die gezahlte Sondervorauszahlung nichts anderes ist, als eine
Vorauszahlung auf die Jahresumsatzsteuer.
Wenn nach Anrechnung der
Sondervorauszahlung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung noch ein
Erstattungsbetrag verbleibt, ist dieser nicht auszuzahlen bzw. zu
verrechnen, sondern auf die Jahresumsatzsteuer anzurechnen. Erst wenn
nach dieser Anrechnung noch ein Überschuss verbleibt, kommt eine
Erstattung an den Unternehmer bzw. eine Verrechnung in Betracht.
Bei Anwendung der BFH-Rechtsprechung ergibt sich für den
Beispielsfall, dass der Unternehmer keinen Anspruch auf Auszahlung der
5.000 hat. Dieser Betrag ist vielmehr bis zur Abgabe der
Umsatzsteuer-Jahreserklärung vorzutragen. Erst wenn die
Umsatzsteuer-Jahreserklärung vorliegt, kann die (restliche)
Sondervorauszahlung auf die Jahressteuer angerechnet werden. Ergibt sich
nach dieser "zweiten" Anrechnung noch ein Überschuss, ist
dieser an den Unternehmer auszuzahlen bzw. zu verrechnen. Das
Anrechnungsverfahren ist auch auf folgende Fälle anzuwenden:
- Die Dauerfristverlängerung wird durch das Finanzamt unterjährig
widerrufen.
- Der Unternehmer verzichtet unterjährig auf die Dauerfristverlängerung.
- Der Unternehmer beendet seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
während des laufenden Kalenderjahres.
Eine Erstattung bzw. Verrechnung soll dann erst vorgenommen werden, wenn
die Umsatzsteuer-Jahreserklärung dem Finanzamt vorliegt. Dies gilt
auch in Insolvenzfällen.
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