Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Unvollständige Selbstanzeigen schützen nicht
Mit dem deutlichen Anstieg der Selbstanzeigen mit Bezug auf Schweizer
Kapitalanlagen nimmt auch die Zahl unvollständiger Selbstanzeigen zu.
Vor allem steuerlich nicht beratene Bürger, die nun ihr Gewissen
erleichtern wollen, machen in ihrer Selbstanzeige zunächst unvollständige
und fehlerhafte Angaben zu ihrem im Ausland unbemerkt vom deutschen Fiskus
angelegten Kapital. So fehlen in zahlreichen Fällen die
erforderlichen Auskünfte über die bisher unversteuert
gebliebenen Kapitalerträge.
Damit eine Selbstanzeige tatsächlich strafbefreiend wirkt, müssen
grundsätzlich folgende Kriterien erfüllt sein:
- Alle Angaben zur betroffenen Person müssen korrekt sein.
- Die bisher nicht versteuerten Einnahmen müssen vollständig
erklärt werden.
- Die Art der Einnahmen (also in diesem Fall "ausländische
Kapitaleinkünfte") muss angegeben werden.
- Zudem muss sich aus der Selbstanzeige ergeben, wann (nach Jahren
gegliedert) die Einkünfte erzielt wurden.
Wenn wegen des Entdeckungsrisikos die Zeit eilt, die entsprechenden
Bankunterlagen aber noch nicht vollständig vorliegen, genügt es,
wenn die Steuerhinterziehung dem Finanzamt zunächst angezeigt und um
eine angemessene Frist zur Nachholung der genauen Angaben gebeten wird.
Diese bloße Ankündigung einer Selbstanzeige entfaltet
jedoch noch keine strafbefreiende Wirkung. Hierzu ist es unbedingt
notwendig, dass der Betroffene die bislang nicht versteuerten Zinsen schätzt
und diese Zahlen dem Finanzamt bereits in seinem ersten Schreiben übermittelt.
Steuerpflichtige, die ihre Selbstanzeige bisher nur angekündigt
haben, sollten dem Finanzamt daher umgehend die geschätzten Zahlen
mitteilen. Diese sollten eher zu hoch angesetzt werden, da bei zu
niedriger Schätzung der darüber hinausgehende Betrag nicht von
der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige umfasst wird. Reicht der
Betroffene dann später die Belege und die genaue Berechnung nach,
wird die Steuer nicht nach der Schätzung, sondern nach den tatsächlich
erzielten Einkünften festgesetzt.
Ist das im Ausland angelegte Kapital aus Schwarzeinnahmen finanziert, so
muss die Selbstanzeige zusätzlich alle Angaben zu den bisher nicht
versteuerten Einkünften aus der Tätigkeit enthalten, der diese
Schwarzgeldeinnahmen zugrunde liegen. Auch hier besteht die Möglichkeit
der Angabe von geschätzten Beträgen, wenn die in der
Vergangenheit nicht versteuerten Einkünfte zunächst nicht exakt
beziffert werden können.
Die Straffreiheit tritt erst bei vollständiger
Zahlung der hinterzogenen Steuern ein. Hierzu legt das Finanzamt eine
Frist fest.
Anmerkung: Die Selbstanzeige bedarf keiner bestimmten Form. Hier
genügt ein einfacher Brief. Ohne fachkundigen Rat ist eine
Selbstanzeige jedoch nicht zu empfehlen. Lassen Sie sich - wenn Sie davon
betroffen sind - unbedingt beraten, damit Ihre Selbstanzeige straffrei
bleibt!
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