Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerte 2010
Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden
die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und
Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen
bestimmt. Für das Jahr 2010 gelten folgende Größen:
- Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig,
wenn sie im Jahr mehr als 49.950 bzw. im Monat mehr als 4.162,50
verdienen.
- Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von
jährlich höchstens 45.000 bzw. von monatlich höchstens
3.750 berechnet.
- Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und
Arbeitslosenversicherung beträgt 66.000 (alte Bundesländer
- aBL) bzw. 55.800 (neue Bundesländer - nBL) im Jahr.
- Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden
von höchstens 5.500 (aBL) bzw. 4.650 (nBL) monatlich
berechnet.
- Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung beträgt
2.555 (aBL) / 2.170 (nBL) monatlich.
- Die Geringfügigkeitsgrenze ist bei 400 monatlich
geblieben.
Der
Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt seit dem 1.7.2009 einheitlich für das ganze Bundesgebiet
14,0 %. Zuzüglich den von den Versicherten allein zu
tragenden 0,9 % bedeutet das einen Beitragssatz von 14,9 %. Der
Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 1,95 % bzw. bei
Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,2 %; der
Rentenversicherungsbeitragssatz 19,9 %. Der Beitragssatz für die
Arbeitslosenversicherung bleibt bei 2,8 %.
Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu
tragen. Bei der Krankenversicherung hat der Arbeitnehmer 0,9 % selbst zu
tragen. Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für
Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Ausnahmen
gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier
1,475 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres
1,725 %) und der Arbeitgeber 0,475 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.
Anmerkung: Seit dem 1.1.2009 besteht Krankenversicherungspflicht für
alle! Mit der Gesundheitsreform 2007 wurde sichergestellt, dass alle Bürgerinnen
und Bürger einen Gesundheitsschutz erhalten. Wer den
Versicherungsschutz verloren hat, wird wieder krankenversichert. Dies gilt
sowohl in der gesetzlichen als auch in der privaten Krankenversicherung.
Sachbezugswerte 2010: Der Wert für Verpflegung wird ab
1.1.2010 auf 215 angehoben (Frühstück 47 , Mittag-
und Abendessen je 84 ). Der Wert für die Unterkunft beträgt
204 .
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