Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Sofortmeldepflicht für Arbeitgeber gegen Schwarzarbeit
Bestimmte Arbeitgeber müssen seit dem 1.1.2009 neu eingestellte
Mitarbeiter sofort - bei ihrer Aufnahme - der Sozialversicherung melden.
Damit soll die Behauptung erschwert werden, die Arbeit sei erst am Tag der
Überprüfung aufgenommen worden und eine Meldung damit noch nicht
erforderlich. Wenn eine Meldung über einen Mitarbeiter bei der
Rentenversicherung nicht vorliegt, ist dies ein eindeutiges
Verdachtsmoment für Schwarzarbeit.
Betroffen sind u. a. folgende Wirtschaftsbereiche: Gaststätten
und Beherbergung, Bau, Personenbeförderung, Transport und
Logistikgewerbe, Spedition, Auf- und Abbau von Messen, Schausteller,
Forstwirtschaft und (neu aufgenommen) die Fleischereiwirtschaft.
Nach Auffassung der Sozialversicherungsträger genügt eine
Meldung am nächsten Werktag der gesetzlichen Anforderung nicht! Die
Verpflichtung zur Sofortmeldung besteht auch für den Fall, dass die
Beschäftigung außerhalb der Öffnungszeiten des
Steuerberaterbüros erfolgt. Der Gesetzeswortlaut sei eindeutig - es
sei gerade nicht vorgesehen, dass eine Meldung erst an dem der Beschäftigungsaufnahme
folgenden Werktag erfolgt.
Eine Sofortmeldung kann rund um die Uhr im Internet unter
http://www.itsg.de
und dort unter "sv.net" gemacht werden. Diese
Meldung ersetzt aber nicht das bestehende Meldeverfahren.
Grundsätzlich ist auch auf die Pflicht, Personaldokumente
(Personalausweis, Pass) mitzuführen und vorzulegen, schriftlich
hinzuweisen. Sie bleibt aber auf die Branchen, in denen ein erhöhtes
Risiko der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung besteht, beschränkt.
Die Verletzung der Pflichten wird mit einem Ordnungsgeld für
Arbeitgeber bis zu 1.000 und für Arbeitnehmer bis zu 5.000
geahndet.
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