Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Barzahlung
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für
Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in
einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden,
ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20
%, höchstens 600 (ab 2009: 1.200 ), der Aufwendungen,
sofern diese nicht anderweitig abziehbar sind.
Voraussetzung ist, dass
der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat
und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung
erfolgt ist.
Mit Urteil vom 20.11.2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden,
dass
die Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme von
Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen die entsprechenden Aufwendungen von der
Steuerermäßigung ausschließt. Die in der Vorschrift
geforderte bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs ist
nach Auffassung des BFH eine folgerichtige Ausgestaltung der
gesetzgeberischen Zielsetzung, die Schwarzarbeit im Privathaushalt zu bekämpfen.
Mit den gleichen Erwägungen hat der BFH außerdem in einem
weiteren Urteil auch bei Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme
haushaltsnaher Dienstleistungen die Voraussetzungen für eine
Steuerermäßigung verneint.
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