Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Auch bei sog. Tafelgeschäften (Schaltergeschäften) ist die Kapitalertragsteuerbescheinigung erforderlich
Tafelgeschäfte sind Wertpapiergeschäfte, die ein Bankkunde am
Schalter der Bank anonym, d. h. ohne dass seine Personalien aufgenommen
werden, tätigt. Diese Geschäfte werden nicht über das Konto
abgewickelt. Die Bank muss dafür einen Zinsabschlag von 35 % erheben
und an das Finanzamt abführen.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist bei diesen Geschäften die
Kapitalertragsteuerbescheinigung ein unverzichtbares Nachweismittel, um
den offenkundigen Manipulationsmöglichkeiten angemessen Rechnung zu
tragen. Faktisch ist die Kapitalertragsteuerbescheinigung hier schon
deshalb unentbehrlich, weil es bei Tafelgeschäften an alternativen
urkundlichen Nachweisen, wie z. B. Erträgnisaufstellungen der Banken,
fehlt.
Verlangt der Steuerpflichtige eine gekennzeichnete Steuerbescheinigung,
dann muss er aus der selbst gewählten Anonymität des Tafelgeschäfts
heraustreten und seinen Namen und seine Anschrift preisgeben. Denn diese
Angaben müssen zwingend in der Steuerbescheinigung enthalten sein.
Blanko-Steuerbescheinigungen sind unzulässig.
Fehlt eine Kapitalertragsteuerbescheinigung, so kann eine Anrechnung der -
eventuell - einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer nicht
stattfinden.
Ist dem Steuerpflichtigen bewusst, dass er ohne
Kapitalertragsteuerbescheinigung eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer
nicht herbeiführen kann, und gibt er deshalb Kapitaleinkünfte in
seiner Steuererklärung nicht an, so kann in diesem Verhalten eine
Steuerhinterziehung anzunehmen sein.
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