Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
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Themenbeitrag aus der Bibliothek
Aufbewahrung der Belege und Einzelaufzeichnungen von Betriebseinnahmen bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Auch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung setzt voraus, dass die
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen werden.
Einnahmen sind einzeln aufzuzeichnen. Dem Grundsatz nach gilt das auch für
Bareinnahmen; die Tatsache der sofortigen Bezahlung der Leistung
rechtfertigt nicht, die jeweiligen Geschäftsvorfälle nicht
einzeln festzuhalten. Aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität
(Vielzahl von einzelnen Geschäften mit geringem Wert, z. T. Centbeträge)
besteht die Pflicht zur Einzelaufzeichnung jedoch nicht für Einzelhändler
(und vergleichbare Berufsgruppen), die im Allgemeinen Waren an ihnen der
Person nach unbekannte Kunden über den Ladentisch gegen Barzahlung
verkaufen.
Allerdings sind auch Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung
ermitteln, verpflichtet, die der Gewinnermittlung zugrunde liegenden
Belege aufzubewahren. Eine solche Aufbewahrungspflicht ergibt sich in der
Regel aus der Abgabenordnung, aber auch aus der den Steuerpflichtigen
obliegenden Feststellungslast. Gerade in Fällen, in denen
Steuerpflichtigen eine Einzelaufzeichnungspflicht nicht zugemutet werden
kann, muss die Einnahmeermittlung - z.B. bei Einsatz von Registrierkassen
durch Erstellung und Aufbewahrung der Kassenendsummenbons -
nachvollziehbar dokumentiert und überprüfbar sein.
Die (ggf. freiwillige und im eigenen Interesse liegende) Aufbewahrung
aller Belege ist im Regelfall notwendige Voraussetzung für den
Schluss, dass nicht nur die geltend gemachten Betriebsausgaben als durch
den Betrieb veranlasst angesehen werden, sondern auch die
Betriebseinnahmen vollständig erfasst sind. Nur bei Vorlage
geordneter und vollständiger Belege verdient eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Vertrauen und kann für sich die Vermutung der Richtigkeit in Anspruch
nehmen.
Anmerkung: Einzelhändler, die Registrierkassen verwenden und
die täglichen Kassenendsummenbons nicht aufbewahren, riskieren eine
Schätzung der Betriebseinnahmen. Dies gilt nicht nur für die
Bilanzierenden, sondern auch für die Einnahmen-Überschuss-Rechner.
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