Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Für das Verlegen des Hausanschlusses gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz
Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist ein Verfahren anhängig, das die Frage
klären soll, ob das Legen von Wasserleitungen (Liefererleitungen)
einschließlich der Hauswasseranschlüsse als
umsatzsteuerpflichtige Leistung, bei der der Regulärsteuersatz (v.
zzt. 19 %) oder, als unselbstständige Nebenleistung, bei der ein
Steuersatz (von zzt. 7 %) zum Tragen kommt, anzusehen ist. Der BFH hat
diese Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung
vorgelegt.
Der EuGH stellt in seiner Entscheidung vom 3.4.2008 zunächst fest,
dass die Umsatzsteuer-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass unter den
Begriff "Lieferungen von Wasser" auch das Legen eines
Hausanschlusses fällt, das in der Verlegung einer Leitung besteht,
die die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Wasseranlage eines
Grundstücks ermöglicht.
Zudem können die Mitgliedstaaten konkrete und spezifische Aspekte der
"Lieferungen von Wasser" - wie das Legen eines Hausanschlusses -
mit einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz belegen. Damit dürfte
das Legen von Wasserleitungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz
von 7 % unterliegen.
Anmerkung: Falls Bescheide über das Legen des Hausanschlusses
noch mit dem vollen Steuersatz ergangen sind bzw. ergehen, sollte
Rechtsbehelf eingelegt werden.
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