Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.

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Themenbeitrag aus der Bibliothek

Grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung von Fotovoltaik- und Solaranlagen


Beim Kauf eines Grundstücks wird Grunderwerbsteuer fällig. Zum Grundstück gehören sämtliche (Gebäude-)Bestandteile. Gebäudebestandteile sind u. a. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung und auch die Dacheindeckung.

Ob und wann Fotovoltaik- und Solaranlagen auch unter die Grunderwerbsteuer fallen, hat das Bayerische Landesamt für Steuern in einem Schreiben zusammengefasst. Danach gilt folgende Regelung:

Solaranlagen: Solaranlagen dienen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht. Diese Technik wird überwiegend zur Erwärmung von Wasser für den sanitären Bereich oder zur Raumheizung eingesetzt, meist zur Ergänzung der Wärmeversorgung. Heizungsanlagen sind regelmäßig Gebäudebestandteile. Der auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil gehört somit zur Gegenleistung.

Fotovoltaikanlagen zur Eigenversorgung: Fotovoltaikanlagen erzeugen Strom durch Sonnenenergie und sind - soweit sie nur der Stromerzeugung für den Eigenbedarf dienen - Gebäudebestandteil. Der entsprechende Kaufpreisanteil gehört zur grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage.

Fotovoltaikanlagen im Rahmen eines Gewerbebetriebs: Zur Amortisation der hohen Anschaffungskosten dieser Anlagen wird der erzeugte Strom von den Grundstücksbesitzern jedoch meistens an einen Energieversorger geliefert. Soweit Fotovoltaikanlagen im Rahmen eines Gewerbebetriebs genutzt werden, handelt es sich um Betriebsvorrichtungen, die nicht zum Grundstück gehören. Auf sie entfallende Kaufpreisanteile gehören somit nicht zur Gegenleistung.

Dachziegel-Fotovoltaikanlagen können zwar auch im Rahmen eines Gewerbebetriebs genutzt werden. Sie dienen jedoch gleichzeitig auch als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung (z. B. anstelle von Ziegel- oder Schiefereindeckung) und sind deshalb in das Grundvermögen einzubeziehen. Der entsprechende Kaufpreisanteil gehört somit in jedem Fall zur Gegenleistung.

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