Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
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Themenbeitrag aus der Bibliothek
Aufwand für Umbau eines Großraumbüros in Einzelbüros als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand
Wer ein Großraumbüro in Einzelbüros unter Verwendung von
Rigips-Ständerwerk umbaut, kann den dafür entstehenden Aufwand
nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.1.2007
sofort
als Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung abziehen.
Der BFH hat sich damit nicht der bisherigen Auffassung der
Finanzverwaltung angeschlossen, nach der ein Einbau von zusätzlichen
Trennwänden als Herstellungskosten zu erfassen und nur nach Maßgabe
der Absetzung für Abnutzung - also über die gesamte
Nutzungsdauer verteilt - bei den Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen war.
Denn nach der Rechtsprechung werden vermietete Räume durch eine
Umgestaltung wie Verlegung und Entfernen von Zwischenwänden nicht "hergestellt".
Eine Herstellung kann dabei nur angenommen werden, wenn die neu eingefügten
Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge
geben, z. B. indem sie - anders als im entschiedenen Fall - verbrauchte
Teile ersetzen, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind.
Führen die Kosten weder zu einer Wesensänderung der vermieteten
Räume noch zu einer Erweiterung der Nutzfläche und erhöhen
sie auch nicht den Standard des Vermietungsobjekts, liegt keine
Herstellungsmaßnahme vor, sodass der entsprechende Aufwand
uneingeschränkt den sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen
zuzurechnen ist.
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