Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.

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Themenbeitrag aus der Bibliothek

Die neue Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen und Geschenken an Arbeitnehmer: hier Sozialversicherungspflicht


Das Jahressteuergesetz 2007 führt ab dem 1.1.2007 eine Einkommensteuer-Pauschalierungsmöglichkeit für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % ein. Dem zuwendenden Steuerpflichtigen ermöglicht das Gesetz, die Einkommensteuer pauschal zu erheben, wenn er die Steuer übernimmt und den Zuwendungsempfänger darüber informiert. Für den Empfänger ist die Zuwendung steuerfrei.

Als Sachzuwendungen kommen z. B. gewährte Vorteile anlässlich des Besuchs von sportlichen, kulturellen oder musikalischen Veranstaltungen, aber auch Incentive-Reisen in Betracht.

Als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der geldwerten Vorteile wird auf die tatsächlichen Kosten einschließlich Umsatzsteuer abgestellt.

Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers der Zuwendung zu gewährleisten, wird die Pauschalierungsmöglichkeit ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung den Betrag von 10.000 Euro übersteigen.

Die Pauschalsteuer ist als Betriebsausgabe abziehbar, wenn der Empfänger der Zuwendung Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen ist. Die Pauschalierung wird bei Arbeitnehmern nur in den Fällen zugelassen, in denen die Sachzuwendungen zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Vom Gesetzgeber nicht eindeutig geklärt war die Frage, inwieweit diese Sachzuwendungen auch der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist der Auffassung, dass diese Zuwendungen auch sozialversicherungspflichtig sind. Der Grundsatz, wonach pauschalbesteuerte Zuwendungen nicht der Sozialversicherungspflicht unterfallen, trifft demnach nicht mehr uneingeschränkt zu.

Durch diese Entscheidung schränkt das Ministerium den positiven Effekt dieser Vorschrift erheblich ein. Lediglich bei Arbeitnehmern, deren Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung liegt oder die nicht sozialversicherungspflichtig sind, stellt die Pauschalierungsmöglichkeit mit 30 % - insbesondere für Incentive-Reisen - eine interessante Belohnungsmöglichkeit dar.

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