Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Änderung bei der einkommensteuerlichen Behandlung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
Das Bundesfinanzministerium (BMF) äußert sich in einem mehrseitigen Schreiben zu den Neuregelungen beim Arbeitszimmer ab dem
1.1.2007.
Danach dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nur dann als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
bildet.
Ein häusliches Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen, wenn
dort Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit
wesentlich und prägend sind. Der Tätigkeitsmittelpunkt bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der
betrieblichen und beruflichen Betätigung. Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt
lediglich eine indizielle Bedeutung zu.
Bei einem im Keller oder Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses befindlichen Raums, der nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehört,
sondern zusätzlich angemietet wurde, kann es sich um ein
außerhäusliches Arbeitszimmer handeln, das nicht unter das
Abzugsverbot fällt. Maßgebend ist, ob eine innere häusliche Verbindung des Arbeitszimmers mit der privaten Lebenssphäre des
Steuerpflichtigen besteht.
Zu beachten gilt, dass Räume, bei denen es sich um Betriebsräume, Lagerräume, Ausstellungsräume handelt, selbst dann
nicht unter die Abzugsbeschränkung fallen, wenn sie an die Wohnung angrenzen! Die genaue Abgrenzung wird hier in Zukunft von besonderer
Bedeutung sein.
Vom Abzugsverbot nicht betroffen sind nach wie vor auch Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie z. B. Schreibtisch, Bücherregal und PC.
Diese Aufwendungen sind weiterhin bei betrieblicher/beruflicher Veranlassung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen.
Luxusgegenstände wie z. B. Kunstgegenstände, die vorrangig der Ausschmückung des Arbeitszimmers dienen, gehören jedoch nicht
zu den abziehbaren Aufwendungen.
Ein unter die steuerlichen Einschränkungen fallendes häusliches Arbeitszimmer liegt nach Auffassung des BMF in folgenden Fällen
regelmäßig vor:
- häusliches Büro eines selbstständigen Handelsvertreters, selbstständigen Übersetzers oder selbstständigen
Journalisten,
- bei Anmietung einer unmittelbar angrenzenden oder unmittelbar gegenüberliegenden Zweitwohnung in einem Mehrfamilienhaus,
- häusliches ausschließlich beruflich genutztes Musikzimmer der freiberuflich tätigen Konzertpianistin, in dem diese
Musikunterricht erteilt.
Zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitzimmer gehören insbesondere die anteiligen Aufwendungen für Miete, Gebäude-Abschreibung,
Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, Sonderabschreibungen, Schuldzinsen für Kredite,
die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet worden sind, Wasser- und Energiekosten,
Reinigungskosten, Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren, Gebäudeversicherungen, Renovierungskosten.
Aufzeichnungspflichten: Bitte beachten Sie, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei der Gewinnermittlung nur
Berücksichtigung finden, wenn sie besonders aufgezeichnet sind; entsprechende Belege müssen also vollständig vorhanden sein.
Die auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden Finanzierungskosten können im Wege der Schätzung ermittelt werden, wenn nach Ablauf
des Wirtschafts- oder Kalenderjahres eine Aufzeichnung aufgrund der Jahresabrechnung des Kreditinstitutes erfolgt. Entsprechendes gilt für
die verbrauchsabhängigen Kosten wie z. B. Wasser- und Energiekosten. Abschreibungsbeträge können einmal jährlich - zeitnah
nach Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahres - aufgezeichnet werden.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
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