Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Promotionskosten als Werbungskosten
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in langjähriger Rechtsprechung Kosten für den Erwerb eines
Doktortitels regelmäßig dem Bereich der Berufsausbildung und damit den Aufwendungen für die Lebensführung zugeordnet,
die lediglich mit den Höchstbeträgen als Sonderausgaben berücksichtigt werden können.
Der neueren Rechtsprechung zur Anerkennung von Bildungskosten als Erwerbsaufwendungen folgend, hat der BFH nunmehr in seinem Urteil vom
4.11.2003 (VI R 96/01) entschieden, dass auch Promotionskosten Werbungskosten sein können, sofern sie beruflich veranlasst sind.
Der Rechtsstreit betraf eine Krankengymnastin, die die Kosten für das Studium der Medizin nebst Promotion auf dem Gebiet der Orthopädie
vergeblich als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit geltend gemacht hatte. Ebenso wie
Aufwendungen für eine berufliche Qualifikation in Form eines Universitätsstudiums zu Werbungskosten führen können,
trifft nach Auffassung des BFH Gleiches auch auf Kosten für eine Promotion zu.
Für die Zuordnung derartiger Kosten zu den Erwerbsaufwendungen ist auch entscheidend, dass ein Doktortitel für das berufliche
Fortkommen von erheblicher Bedeutung, sein Erwerb teilweise sogar unabdingbar ist. Mit der Promotion wurden die medizinischen Kenntnisse
vertieft und erweitert und so eine konkrete Vorbereitung auf die angestrebte Berufstätigkeit als Fachärztin für Orthopädie
getroffen.
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