Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und Lohnsteueranmeldung
Anstelle der
Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte müssen Arbeitgeber mit
maschineller Lohnabrechnung ab 2004 die entsprechenden Daten grundsätzlich der Finanzverwaltung elektronisch bis zum 28.2. des
Folgejahres übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung); bei ganzjähriger Beschäftigung eines Arbeitnehmers also
erstmals bis zum 28.2.2005. Wird die Beschäftigung bereits während dieses Jahres beendet, wird es von der Finanzverwaltung nicht
beanstandet, wenn der Arbeitgeber nach der bisherigen Praxis vorgeht, also eine maschinelle Bescheinigung erteilt, die mit der
Lohnsteuerkarte fest verbunden wird.
Lohnsteuerkarten werden vorläufig wie bisher ausgestellt. Sie sind dem Arbeitgeber vorzulegen.
Vom Arbeitgeber sind die Lohnsteuerkarten wie folgt zu behandeln:
- Wird ein Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet, hat der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte auszuhändigen. Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist nicht mit der
Lohnsteuerkarte zu verbinden.
- Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarten, die keine
Lohnsteuerbescheinigung enthalten, entweder aufzubewahren oder zu vernichten. Sie dürfen dann nicht mehr dem Arbeitnehmer ausgehändigt
werden. Eine Ausnahme gilt nur für Lohnsteuerkarten, die mit einer Lohnsteuerbescheinigung verbunden sind, weil der frühere
Arbeitgeber noch keine maschinelle Lohnabrechnung hatte.
Der Arbeitnehmer erhält künftig einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung von seinem Arbeitgeber. Alternativ
kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung elektronisch für den Arbeitnehmer bereitstellen.
Eine Ausnahme für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung ist
ab 2006 nur noch für
private Haushalte in besonderen Fällen vorgesehen.
Für nach dem 31.12.2004 endende Anmeldungszeiträume hat der Arbeitgeber auch die
Lohnsteueranmeldung dem Finanzamt
elektronisch zu übermitteln. Wenn und solange einem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, die technischen Voraussetzungen einzurichten, die für
die elektronische Übermittlung der Lohnsteueranmeldung erforderlich sind, kann
auf Antrag die Abgabe in Papierform weiterhin
zugelassen werden.
Umfangreiche Informationen über das neue Verfahren sind im Internet unter
http://www.elsterlohn.de
abrufbar und können heruntergeladen werden.
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