Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.

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Themenbeitrag aus der Bibliothek

Ein-Prozent-Regelung bei Gebrauchtwagen


Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises* im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Die Privatnutzung kann nur dann mit den tatsächlich auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den geschäftlichen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird.

*Bei Unternehmer ist die Listenpreisregelung ab dem 1.1.2006 nur noch auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens - also bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % - anwendbar.

In der Praxis wird die 1-%-Methode insbesondere bei Betriebsfahrzeugen, die als preiswerte Gebrauchtwagen gekauft wurden, als überhöht und ungerecht empfunden.

Der Bundesfinanzhof hatte in einem Fall zu entscheiden, ob auch bei einem Gebrauchtwagen der Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung oder der tatsächliche Kaufpreis des Gebrauchtwagens anzusetzen ist, bzw. inwieweit diese Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt.

Er kam zu dem Ergebnis, dass die pauschale Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nach der sog. 1-%-Regelung auch insoweit nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt, als die Nutzungsentnahme bei einem Gebrauchtfahrzeug ebenfalls nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung bemessen wird. Der Gleichheitssatz gebietet im Gegenteil, den Maßstab des Listenpreises beizubehalten, gleichgültig, ob das Fahrzeug nach Jahren noch von einem Ersterwerber oder einem weiteren Gebrauchtwagenkäufer genutzt wird. Insoweit erweist sich die Regelung als folgerichtig und daher auch nicht willkürlich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

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