Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Das Handelsrechtsreformgesetz: Neuregelungen im Kaufmanns- und Firmenrecht
Durch das Handelsrechtsreformgesetz wurden zahlreiche Änderungen im Kaufmanns- und Firmenrecht eingeführt,
die - in ihren wesentlichen Teilen - zum 1.7.1998 in Kraft traten. Nachfolgend werden die wichtigsten Neuregelungen kurz zusammengefasst.
Kaufmannsbegriff: Kaufmann ist jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt. Dazu zählen alle, die in kaufmännischer Weise einen
eingerichteten Geschäftsbetrieb führen, also auch sogenannte Dienstleister. Erfordert das Gewerbe nach Art und Umfang keinen in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, wird der Gewerbetreibende als Nichtkaufmann wie eine Privatperson behandelt
(Kleingewerbe). Durch Eintragung in das Handelsregister kann aber auch ein "Kleingewerbetreibender" die vollwertige
Kaufmannseigenschaft erlangen und sich durch Löschung wieder aus dieser Eigenschaft zurückziehen. Freiberufler sowie Land- und
Forstwirte fallen nicht unter den Kaufmannsbegriff. Eine Unterscheidung zwischen Muss-, Minder- und Sollkaufmann gibt es in Zukunft nicht
mehr.
Firmenrecht: Das Firmenbildungsrecht ist - unter Beachtung des Irreführungsverbots - durch größere Gestaltungsfreiheit
den neuen Markterfordernissen angepasst worden. Alle Kaufleute können jetzt einen
Sach-, Personen- oder sogar "Fantasie"-Firmennamen
wählen. Zur Klarstellung der Rechtsform ist ein Rechtsformzusatz, wie bisher schon für die AG oder GmbH, auch für
Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) erforderlich. Bei Einzelkaufleuten muss der Zusatz "eingetragener Kaufmann" bzw. "eingetragene
Kauffrau" oder eine Abkürzung (e. K., e. Kfm. oder e. Kffr.) hinzugefügt werden.
Geschäftsbriefe und Bestellscheine müssen die Firmenbezeichnung mit Zusatz der Rechtsform, den Ort der Niederlassung sowie
das Registergericht und die Registernummer enthalten.
Handelsregisterverfahren: Beim registergerichtlichen Verfahren sind verschiedene Vereinfachungen eingeführt worden. Dazu zählen
unter anderem:
- Die gerichtliche Kontrolle von Gesellschaftsverträgen und Satzungen bei der Ersteintragung von GmbHs
und Aktiengesellschaften werden reduziert und vereinheitlicht.
- Die Gesellschafterlisten müssen seit dem 1.1.1999 nicht mehr jährlich eingereicht werden. Geschäftsführer
sind jedoch verpflichtet, unverzüglich nach jeder Änderung im Gesellschafterbestand eine Liste vorzulegen.
- Auf die öffentlich beglaubigte handschriftliche Firmenzeichnung wird verzichtet.
- Anstelle des "Standes" oder "Berufes" erfolgt seit 1.1.1999 die Eintragung des
Geburtsdatums.
- Die Notarkosten werden vor allem bei Umwandlungen reduziert.
Übergangsvorschriften: Alte Geschäftsbriefe konnten noch bis 31.12.1999 weiterverwendet
werden, wenn keine Umfirmierung erfolgte. Vor dem 1.7.1998 im Handelsregister eingetragene Firmen dürfen diese noch bis zum 31.3.2003
weiterführen, soweit vorher keine Änderung erfolgen muss.
Anmerkung: Von dieser Neuregelung sind BGB-Gesellschaften zunächst nicht betroffen, es sei denn, sie wollen sich in das
Handelsregister eintragen lassen. Sie werden dann aber auch den strengeren Kaufmannsbestimmungen des Handelsgesetzbuches unterworfen.
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