Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Sicherung einer Pensionszusage im Konkursfall
Für einen insbesondere im Sinne des Sozialversicherungsrechts als "Unternehmer" zu
betrachtenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist keine Insolvenzsicherung nach dem Gesetz der betrieblichen Altersversorgung
vorgesehen. Ist im Rahmen einer Pensionszusage an ihn eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen und diese an den Pensionsanwärter
verpfändet worden, kann nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei richtiger Handhabung eine Sicherung der Pensionsansprüche
auch im Insolvenzfall erreicht werden.
Voraussetzungen sind vor allem:
- Der Pensionsanspruch muss zumindest mit den bis dahin erdienten Teilen unverfallbar sein,
- die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung dürfen nicht nur für den Fall der
Insolvenz verpfändet sein,
- die Verpfändung muss auch im Fall des vorzeitigen Ausscheidens hinsichtlich der bis dahin erdienten
Pension wirken.
Tritt die Insolvenz der pensionsverpflichteten Gesellschaft vor Erreichen der Pensionsaltersgrenze des
Gesellschafter-Geschäftsführers ein, hat letzterer keinen Anspruch gegenüber dem Konkursverwalter auf sofortige Auszahlung des
Betrages aus der Rückdeckungsversicherung. Dieser Anspruch konkretisiert sich erst mit Erreichen der Altersgrenze. Vorher hat aber der
Konkursverwalter die Mittel aus der Rückdeckungsversicherung durch Hinterlegung sicherzustellen und diese beim Eintritt des
Versorgungsfalls an den Pensionsberechtigten auszuzahlen.
Tritt die Insolvenz bei oder nach Erreichen der Altersgrenze ein, besteht der Anspruch des Pensionsberechtigten direkt gegenüber dem
Konkursverwalter auf sofortige Auszahlung des Betrags aus der Rückdeckungsversicherung. (BGH-Urt. v. 10.7.1997 - IX ZR 161/96)
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