Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Urlaubsbescheinigung durch den Arbeitgeber
Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz besteht kein Anspruch auf Urlaub,
soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem
früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer
eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder
abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. Die Urlaubsbescheinigung sollte folgende
Angaben enthalten:
- Name, Anschrift und Geburtsdatum
- Kalenderjahr, für das die Urlaubsbescheinigung ausgestellt wird
- Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses
- Urlaubsanspruch in dem Kalenderjahr
- Anzahl der gewährten oder abgegoltenen Urlaubstage (außer Urlaubstage
aus dem Vorjahr)
- bei Nichtvorliegen einer Fünftagewoche die Art und den Umfang des Arbeitsverhältnisses
Anmerkung: Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz
kann ein Zwangsgeld von 200 € festgesetzt werden, wenn der Verpflichtung
zur Ausstellung einer Urlaubsbescheinigung nicht nachgekommen wird.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
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