Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.

Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.

Themenbeitrag aus der Bibliothek

Angabe der Flugzeiten in einer Reisebestätigung


Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände verlangte von einer Reiseveranstalterin, es zu unterlassen, an Verbraucher Bestätigungen über den Abschluss eines Reisevertrags zu übermitteln, ohne die voraussichtliche Zeit des Abflugs und des Rückflugs anzugeben. Er wendet sich insbesondere gegen die bloße Angabe eines Hin- und Rückflugdatums mit dem Zusatz "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!".

In dem vor dem Bundesgerichtshof (BGH) am 16.9.2014 ausgefochtenen Streitfall stellte dieser klar, dass in einem Reisevertrag vereinbart werden kann, dass die genauen Zeitpunkte für die Hin- und Rückreise, insbesondere die genauen Uhrzeiten, erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. Wenn die Vertragsparteien beim Abschluss des Reisevertrags lediglich das Datum vereinbaren, den genauen Zeitpunkt aber weder durch Angabe einer festen Uhrzeit noch durch sonstige Vorgaben (z. B. "vormittags", "abends") festlegen, muss auch die Reisebestätigung keine darüber hinausgehenden Angaben enthalten.

Die Angabe "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!" gibt in solchen Fällen den Inhalt des Reisevertrags zutreffend wieder und ist deshalb nicht zu beanstanden.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

Inhalt ausdrucken zurück

Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 0911/49516

Impressum