Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.

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Themenbeitrag aus der Bibliothek

Schwarzarbeit wird nicht bezahlt


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 10.4.2014 entschieden, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) verstoßen hat, für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen kann.

Im entschiedenen Fall beauftragte ein Auftraggeber einen Unternehmer mit der Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 13.800 € einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5.000 €, für die keine Rechnung gestellt werden sollte. Der Unternehmer hat die Arbeiten ausgeführt, der Auftraggeber entrichtete jedoch die vereinbarten Beträge nur teilweise.

Die Richter des BGH führten in ihrer Begründung aus, dass sowohl der Unternehmer als auch der Auftraggeber bewusst gegen das SchwarzArbG verstoßen haben, indem sie vereinbarten, dass für die über den schriftlich festgelegten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von 5.000 € keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der gesamte Werkvertrag ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben ist.

Des Weiteren führte der BGH aus, dass dem Unternehmer auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Auftraggebers zusteht, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat. Zwar kann ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat.

Der Anwendung dieser Regelung stehen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem SchwarzArbG verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert nach Auffassung des BGH eine strikte Anwendung dieser Vorschrift.

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