Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Anspruch eines Arbeitnehmers nicht für Nachtschichten eingeteilt zu werden
Kann eine Krankenschwester aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten
im Krankenhaus mehr leisten, ist sie deshalb nicht arbeitsunfähig krank.
Sie hat Anspruch auf Beschäftigung, ohne für Nachtschichten eingeteilt
zu werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 9.4.2014 entschieden.
In dem entschiedenen Fall war eine Krankenschwester im Schichtdienst tätig
und arbeitsvertraglich im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten
zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit
verpflichtet. Nach einer Betriebsvereinbarung ist eine gleichmäßige
Planung u. a. in Bezug auf die Schichtfolgen der Beschäftigten anzustreben.
Das Pflegepersonal arbeitet im Schichtdienst mit Nachtschichten von 21.45 Uhr
bis 6.15 Uhr. Die Krankenschwester war aus gesundheitlichen Gründen nicht
mehr in der Lage, Nachtdienste zu leisten, weil sie medikamentös behandelt
wurde.
In ihrer Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass die Krankenschwester
weder arbeitsunfähig krank noch ihr die Arbeitsleistung unmöglich
geworden ist. Sie kann alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten einer
Krankenschwester ausführen. Der Arbeitgeber muss bei der Schichteinteilung
auf das gesundheitliche Defizit Rücksicht nehmen.
Anmerkung: Das Urteil hat für alle Schichtarbeiter eine wegweisende Wirkung
und ist nicht allein auf die Krankenpflege beschränkt. Die Arbeitgeber
werden sich auf eine bessere "Fürsorgepflicht" für ihre
Arbeitnehmer einstellen müssen.
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