Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Zweite Insolvenzrechtsreform passiert den Bundesrat
Diese Reform des Insolvenzrechts soll insolventen natürlichen
Personen neue Perspektiven eröffnen. Während zur Erlangung der
Restschuldbefreiung bislang in allen Privatinsolvenzverfahren ein 6-jähriges
Verfahren durchlaufen werden muss, ist künftig schon nach der Hälfte
der Zeit ein wirtschaftlicher Neuanfang möglich.
Schafft es der Schuldner, innerhalb von 3 Jahren mindestens 35 % der Gläubigerforderungen
zur Schuldentilgung bereitzustellen, sowie die Verfahrenskosten zu
begleichen, kann ihm nach Ablauf dieses Zeitraums Restschuldbefreiung
erteilt werden.
Die Neuregelung gilt für alle Verfahren, die nach
dem 30.6.2014 beantragt werden.
Wer schneller schuldenfrei sein möchte, kann künftig auch in
Verbraucherinsolvenzen die flexible und sofortige Entschuldungsmöglichkeit
des Insolvenzplans in Anspruch nehmen. Bis zum Schlusstermin eines
Insolvenzverfahrens kann jeder Schuldner einen Insolvenzplan vorlegen, in
dem außerhalb des Restschuldbefreiungsverfahrens und abweichend von
den Vorschriften der Insolvenzordnung auf seinen Einzelfall abgestimmte
Regelungen zur Entschuldung getroffen werden können. Stimmt die
Mehrheit der Gläubiger zu, ist der Weg zu einem sofortigen
wirtschaftlichen Neustart frei.
Dabei wird ein Insolvenzplan bereits
in Verbraucherinsolvenzverfahren vorgelegt werden können, die vor dem
1.7.2014 beantragt wurden oder werden.
Gleichzeitig stärkt das Gesetz die Rechte der Gläubiger. Wenn
der Schuldner einen Restschuldbefreiungsantrag stellt, wird ihm bereits
mit Beginn des Insolvenzverfahrens auferlegt, eine angemessene Erwerbstätigkeit
auszuüben oder sich zumindest um eine solche zu bemühen. Gläubiger
können auch zukünftig jederzeit schriftlich einen
Versagungsantrag im Insolvenzverfahren stellen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
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