Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Gewährleistung bei Verkauf über Online-Plattformen, z. B. Ebay
Der Verkauf von Produkten, ob gebraucht oder neu, findet häufig über
Online-Plattformen wie beispielsweise Ebay statt. Dabei muss der Verkäufer
für den Zustand der Ware garantieren, auch wenn die Beschreibung die
Ergänzung "ohne Gewährleistung" enthält.
Entspricht die Ware jedoch nicht der Artikelbeschreibung bzw. fehlt es an
den zugesicherten Produkteigenschaften, kann der Käufer nicht die
sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen, sondern der
Verkäufer hat zunächst das Recht zur Nachbesserung. Der Verkäufer
muss erst dann die Ware gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen,
wenn er diese nicht reparieren kann oder will. Wird beispielsweise, wie in
einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, ein Kajütboot vom
Verkäufer als "schönes Wanderboot", mit dem man "längere
Entdeckungstouren" machen kann, angepriesen, muss es auch seetauglich
sein. In dem Fall aus der Praxis war das Boot jedoch vom Pilz befallen und
damit nicht mehr seetauglich.
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