Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Düsseldorfer Tabelle seit 1.1.2013
Seit dem 1.1.2013 gilt die neue "Düsseldorfer Tabelle". Der
notwendige Selbstbehalt für Erwerbstätige, die für Kinder
bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, wurde von 950 auf
1.000 erhöht. Für nicht erwerbstätige
Unterhaltsverpflichtete stieg der Selbstbehalt auf 800 . Die
Anpassung berücksichtigt so die Erhöhung der "Hartz-IV"-Sätze
zum 1.1.2013.
Ferner wurden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber
Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen
Kindern oder Eltern angehoben:
Unterhaltspflicht gegenüber |
Selbstbehalt bisher |
Selbstbehalt ab 2013 |
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und
allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: |
950 |
1.000 |
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und
allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: |
770 |
800 |
anderen volljährigen Kindern: |
1.150 |
1.200 |
Ehegatten oder Mutter/Vater eines nichtehelichen
Kindes: |
1.050 |
1.100 |
Eltern: |
1.500 |
1.600 |
Der Kindesunterhalt wurde zum 1.1.2013 nicht erhöht. Der Unterhalt
richtet sich nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag. Da es bei dem
Kinderfreibetrag 2013 keine Erhöhung gibt, steigen auch die
Unterhaltsbeträge nicht.
In der "Düsseldorfer Tabelle", die vom Oberlandesgericht Düsseldorf
herausgegeben wird, werden in Abstimmung mit den anderen
Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen
Familiengerichtstages e. V. Unterhaltsleitlinien, u. a. Regelsätze für
den Kindesunterhalt, festgelegt.
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