Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Gewährleistung garantiert
Viele Verbraucher kennen häufig ihre Rechte in Bezug auf Umtausch
oder Reparatur nicht. Und ebenso wenig den Unterschied zwischen Gewährleistung
und Garantie.
Der
Gewährleistungsanspruch ist gesetzlich klar geregelt.
Will ein Kunde ein defektes Produkt innerhalb von 2 Jahren umtauschen oder
reparieren lassen, muss der Verkäufer dies organisieren und bezahlen.
Das gilt auch bei Waren, die reduziert oder im Sonderangebot sind. Sie müssen
nicht in der Originalverpackung zurückgegeben werden. Ist der
Kassenzettel nicht mehr vorhanden, reicht als Nachweis ein Kontoauszug über
den Kauf. Bei Waren, die der Verkäufer als "zweite Wahl"
gekennzeichnet hat, muss der Kunde allerdings kleinere Mängel in Kauf
nehmen.
Während der ersten 6 Monate nach dem Kauf geht das Gesetz davon aus,
dass der Mangel von Anfang an vorhanden war; es sei denn, der Verkäufer
beweist das Gegenteil. Danach kehrt sich die Beweislast um und der Käufer
muss beweisen, dass die Ware schon beim Kauf beschädigt war. Die
Zeit, in der ein Gerät in Reparatur ist, zählt nicht zur Gewährleistungsfrist.
Beispiel: Ein Kunde lässt seinen MP3-Player nach vier Monaten
reparieren. Die Reparatur dauert einen Monat. Wenn er das Gerät zurück
erhält, hat er noch 20 Monate Anspruch auf eine erneute Gewährleistung
- und nicht nur 19 Monate. Tauscht der Verkäufer das Gerät gegen
ein neues aus, beginnt die zweijährige Frist von vorn.
Mit der Gewährleistung muss der Verkäufer sämtliche
Nebenkosten wie Versand, Reparaturkosten, Ein- oder Ausbau tragen. Erwirbt
ein Kunde beispielsweise eine Spülmaschine, die sich nicht reparieren
lässt, muss der Verkäufer nicht nur eine neue Spülmaschine
liefern, sondern auch den Ein- und Ausbau übernehmen.
Von der gesetzlichen Gewährleistung ist die sogenannte
Herstellergarantie
zu unterscheiden. Sie sichert zu, dass eine Ware über bestimmte
Eigenschaften verfügt und für eine bestimmte Dauer funktionstüchtig
ist. Der Verkäufer oder Hersteller kann diese Garantie freiwillig und
zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten einräumen.
Unter Umständen kann es für den Kunden günstiger sein, nach
Ablauf der 6 Monatsfrist die Herstellergarantie in Anspruch zu nehmen.
Dabei ist zu beachten, dass die Garantie oftmals keine Nebenkosten
umfasst.
Davon zu unterscheiden ist der Umtausch einwandfreier Ware, die dem Käufer
beispielsweise nicht mehr gefällt. Kein Händler ist zum Umtausch
verpflichtet - dies ist eine freiwillige Leistung. Viele Händler gewähren
sie aber aus Kulanzgründen.
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