Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Reiserücktrittskostenversicherung bei Online-Verkauf von Flugscheinen
Ein Vermittler von Flugreisen darf beim Online-Verkauf von Flugscheinen
nicht als Voreinstellung eine Reiserücktrittsversicherung vorsehen.
Als "fakultative Zusatzleistung" kann eine Reiserücktrittsversicherung
nur in der Weise angeboten werden, dass eine ausdrückliche Annahme
erforderlich ist ("Opt-in").
Die EU-Verordnung soll insbesondere für mehr Transparenz bei den
Preisen für Flüge ab Flughäfen in der Europäischen
Union sorgen. Verkäufer von Flugscheinen müssen stets den "Endpreis"
ausweisen, d. h. den Flugpreis sowie alle für diesen Flug unerlässlichen
Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte. "Fakultative
Zusatzkosten" für nicht obligatorische Zusatzleistungen müssen
auf klare Art und Weise am Beginn jedes einzelnen Buchungsvorgangs
mitgeteilt werden. Ihre Annahme durch den Kunden erfolgt auf "Opt-in"-Basis.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
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