Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.

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Themenbeitrag aus der Bibliothek

Reiserücktrittskostenversicherung bei Online-Verkauf von Flugscheinen


Ein Vermittler von Flugreisen darf beim Online-Verkauf von Flugscheinen nicht als Voreinstellung eine Reiserücktrittsversicherung vorsehen. Als "fakultative Zusatzleistung" kann eine Reiserücktrittsversicherung nur in der Weise angeboten werden, dass eine ausdrückliche Annahme erforderlich ist ("Opt-in").

Die EU-Verordnung soll insbesondere für mehr Transparenz bei den Preisen für Flüge ab Flughäfen in der Europäischen Union sorgen. Verkäufer von Flugscheinen müssen stets den "Endpreis" ausweisen, d. h. den Flugpreis sowie alle für diesen Flug unerlässlichen Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte. "Fakultative Zusatzkosten" für nicht obligatorische Zusatzleistungen müssen auf klare Art und Weise am Beginn jedes einzelnen Buchungsvorgangs mitgeteilt werden. Ihre Annahme durch den Kunden erfolgt auf "Opt-in"-Basis.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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