Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Fristlose Kündigung auch noch während der Freistellung möglich
Im Falle einer schwerwiegenden Verletzung der arbeitsvertraglichen
Pflichten kommt auch bei einem von der Arbeitspflicht bis zum vereinbarten
Beendigungstermin freigestellten Arbeitnehmer eine außerordentliche
Kündigung in Betracht. Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht
(LAG) in seinem Urteil v. 29.8.2011 entschieden.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Arbeitnehmer war seit
Oktober 2008 bei einer Bank als Firmenkundenbetreuer tätig, seit
April 2009 mit Prokura. Am 16.6.2010 vereinbarten die Parteien die
Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2010 und die
Freistellung des Prokuristen ab 1.7.2010 bis 31.12.2010 bei Fortzahlung
der Bezüge.
Am 29. und 30.6.2010 übermittelte der Prokurist insgesamt 94 E-Mails
mit ca. 622 MB in 1660 Dateianhängen an sein privates
E-Mail-Postfach. Dabei handelte es sich überwiegend um Daten, die dem
Bankgeheimnis unterliegen. Darunter u. a. Daten der von ihm betreuten
Kunden. Hiervon erfuhr die Bank am 7.7.2010 durch ihre
Datenschutzkommission. Daraufhin kündigte sie am 20.7.2010 das
Arbeitsverhältnis mit dem Prokuristen fristlos.
Das Hessische LAG kam zu dem Entschluss, dass der Prokurist eine
schwerwiegende Vertragsverletzung begangen habe, die die fristlose Kündigung
auch in einem tatsächlich nicht mehr vollzogenen Arbeitsverhältnis
rechtfertige. Zwar komme es zur Begründung einer fristlosen Kündigung
des Arbeitsverhältnisses regelmäßig auf die Prognose zukünftigen
Verhaltens an. Hier stehe die fehlende Wiederholungsgefahr aber nicht
entgegen. Der Prokurist habe das in ihn gesetzte Vertrauen seines
Arbeitgebers durch die Mitnahme geheim zu haltender Bankdaten so schwer
erschüttert, dass ihm das Festhalten an dem Arbeitsverhältnis
und die Fortzahlung der Bezüge bis Dezember 2010 nicht mehr zumutbar
seien. Das Fehlverhalten habe ein nahezu gleich großes Gewicht wie
eine strafbare Handlung zulasten des Arbeitgebers.
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