Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.

Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.

Themenbeitrag aus der Bibliothek

Aufklärungspflicht bei sog. "Kick-back-Zahlungen"


Ein Beratungsvertrag kommt bereits wirksam zustande, wenn ein Anlageinteressent an eine Bank herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden. Dabei erfolgt der Abschluss des Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs, und zwar gleichgültig, von wem die Initiative ausgegangen ist.

Im Rahmen eines solchen Anlageberatungsvertrages ist die Bank verpflichtet, den Kunden als ihren Vertragspartner nicht nur über objektbezogene Umstände, sondern auch anlegergerecht aufzuklären. Dies gilt ebenfalls beim Vertrieb konzerneigener Anlageprodukte.

So ist sie beispielsweise verpflichtet, den Anleger über erhaltene Rückvergütungen sog. "Kick-back-Zahlungen" zu informieren. Nur wenn der Kunde weiß, dass der Anlageberater bzw. seine Bank ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertrieb einer bestimmten Beteiligung haben, wird er in die Lage versetzt, dieses Interesse einschätzen und beurteilen zu können.

Wurde gegen die Pflichten aus dem Anlagevertrag verstoßen, hat der Anleger einen Anspruch auf Schadensersatz. Er muss sich jedoch evtl. Steuervorteile anrechnen lassen.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

Inhalt ausdrucken zurück

Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 0911/49516

Impressum