Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Provisionsanspruch, obwohl der Käufer mangelhafte Immobilie nicht erwirbt
Der Provisionsanspruch des Maklers bleibt erhalten, wenn sein Kunde wegen
des von ihm nachgewiesenen oder vermittelten Kaufvertrags den Verkäufer
wegen arglistig verschwiegener Mängel auf den "großen
Schadensersatz" in Anspruch nimmt.
Umstände, die einen wirksamen Abschluss des Kaufvertrags verhindern
oder ihn von Anfang an als unwirksam erscheinen lassen, schließen
die Entstehung eines Provisionsanspruchs jedoch aus. Dies ist insbesondere
der Fall, wenn der Hauptvertrag formnichtig, gesetz- oder sittenwidrig
oder wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung mit Rückwirkung
angefochten ist.
Hat der Käufer die freie Wahl zwischen dem Verlangen nach einer Gewährleistung
und der Anfechtung des Kaufvertrags, ist es aus der Sicht des Maklers rein
zufällig, wofür er sich entscheidet. Daher darf hiervon nicht
das Bestehen seines Provisionsanspruchs abhängig gemacht werden.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
Inhalt ausdrucken
zurück
Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 0911/49516