Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Kündigung durch den Arbeitnehmer
Spricht ein Arbeitnehmer eine schriftliche außerordentliche Kündigung
aus, so kann er sich später regelmäßig nicht auf die
Unwirksamkeit der Kündigung berufen.
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall aus der Praxis
hatte ein Arbeitnehmer im August fristlos gekündigt, weil der
Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen im Verzug war. Einige Monate später
verlangte er von dem jetzigen Firmeninhaber Zahlung der ausstehenden Gehälter
mit der Begründung, dass der Unternehmer Rechtsnachfolger seines
Arbeitgebers sei, da er dessen Betrieb im September des gleichen Jahres übernommen
habe. Die zuvor ausgesprochene fristlose Kündigung sei unwirksam
gewesen, weil kein wichtiger Grund vorgelegen habe. Der neue Firmeninhaber
hat den Betriebsübergang bestritten und eingewandt, das Arbeitsverhältnis
habe schon vor dem behaupteten Betriebsübergang durch die fristlose Kündigung
sein Ende gefunden.
Die Richter des BAG führten aus, dass zwar auch die fristlose Kündigung
des Arbeitnehmers eines wichtigen Grundes bedarf. Ein solcher wichtiger
Grund kann z. B. dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen
in Rückstand ist und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber deshalb
abgemahnt hat. Fehlt es an einem wichtigen Grund, ist die dennoch
ausgesprochene Kündigung unwirksam. Der Arbeitgeber kann die
Unwirksamkeit der Kündigung auch gerichtlich geltend machen. Nimmt er
die Kündigung jedoch hin, so kann sich der Arbeitnehmer, der zuvor
selbst schriftlich gekündigt hat, regelmäßig nicht auf die
Unwirksamkeit der Kündigung berufen.
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