Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.

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Themenbeitrag aus der Bibliothek

Besonderheiten bei Kündigung von minderjährigen Arbeitnehmern


Ein Arbeitgeber muss bei der Kündigung eines minderjährigen Arbeitnehmers oder Auszubildenden genau aufpassen, um die Unwirksamkeit der Kündigung schon aus Formgründen zu vermeiden.

Eine Kündigung gegenüber einem Minderjährigen ist nur wirksam, wenn sie gegenüber den Eltern als gesetzliche Vertreter ausgesprochen wird. Sie muss den Eltern zugehen.

Dabei kann der Arbeitgeber den Minderjährigen formlos bitten, das Schreiben seinen Eltern zu übergeben. Das Risiko, dass der Minderjährige das Kündigungsschreiben den Eltern auch tatsächlich zumindest zum Lesen vorlegt, trägt aber der Arbeitgeber.

Die an den Minderjährigen gerichtete Kündigung ist selbst dann unwirksam, wenn dessen Eltern die Kündigung zufällig zur Kenntnis nehmen. Schreibt der Arbeitgeber sowohl den Minderjährigen als auch die Eltern in nahezu identischen Schreiben an, ist nur von einer Erklärung an die Eltern auszugehen. Durch das Schreiben an den Minderjährigen wird dieser lediglich über die Kündigung informiert, zumal der Hinweis, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit zu melden und die Aufforderung, die Firmenkleidung zurückzugeben, direkt an den Minderjährigen zu richten sind.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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