Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
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Themenbeitrag aus der Bibliothek
Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheidenden Fall enthielt ein
Formularmietvertrag eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen
"regelmäßig" innerhalb bestimmter Fristen auszuführen.
Nach der Rechtsprechung des BGH sind Schönheitsreparaturklauseln
jedoch unwirksam, wenn sie dem Mieter eine Renovierungspflicht nach einem
starren Fristenplan ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung
auferlegen.
Der Vermieter hielt die Klausel nach dieser Rechtsprechung für
unwirksam und bot dem Mieter daraufhin den Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung
an, mit der die Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen
durch den Mieter anderweitig geregelt werden sollte. Da der Mieter damit
nicht einverstanden war, verlangte der Vermieter die Zustimmung zur Erhöhung
der Miete um einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete für
die von ihm als Vermieter zu erbringenden Schönheitsreparaturen.
Hier hat der BGH entschieden, dass der Vermieter nicht berechtigt ist,
einen Zuschlag zur ortsüblichen Miete zu verlangen, wenn der
Mietvertrag eine unwirksame Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen
enthält. Der Vermieter kann lediglich die Zustimmung zur Erhöhung
der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Einen darüber
hinausgehenden Zuschlag sieht das Gesetz nicht vor. Er ließe sich
auch nicht mit dem vom Gesetzgeber vorgesehenen System der Vergleichsmiete
in Einklang bringen. Insoweit bilden die jeweiligen Marktverhältnisse
den Maßstab für die Berechtigung einer Mieterhöhung.
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