Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Unwirksame Verpflichtung der Gesellschafter zur zeitlich unbegrenzten Übernahme von Verlusten
Gesellschafter einer GmbH können zu Nebenleistungspflichten
verpflichtet werden; also zu zusätzlichen Leistungen, die anders als
Stammeinlagen und Nachschüsse nicht der Bildung und nur ausnahmsweise
der Ergänzung des Stammkapitals dienen. Diese unterliegen deshalb von
Ausnahmen abgesehen nicht den strengen Regeln für die
Kapitalaufbringung und -bindung. Sie können daher grundsätzlich
frei gestaltet werden, z. B. als einmalige oder wiederkehrende Leistungen,
wobei auch der Inhalt der Nebenleistungen keiner besonderen Beschränkung
unterliegt. Geldleistungen können deshalb auch in einmaligen oder
regelmäßig wie auch unregelmäßig wiederkehrenden
Zahlungen an die Gesellschaft außerhalb von Stammeinlagen und
Nachschüssen bestehen, wiederkehrend z. B. Beiträge zum
Ausgleich - allerdings bestimmter - Fehlbeträge.
"Eine Verpflichtung der Gesellschafter in der Satzung einer GmbH zur Übernahme
von Verlusten ist als Nebenleistungspflicht unwirksam, wenn sie weder
zeitlich begrenzt ist noch eine Obergrenze enthält", dies
entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs in ihrem Beschluss vom
22.10.2007. So müssen Nebenleistungen in der Satzung so konkret
festgelegt sein, dass die verpflichteten Gesellschafter das Ausmaß
der auf sie zukommenden Verpflichtungen ohne Weiteres überschauen können.
Diesen Anforderungen genügt eine Satzungsbestimmung nicht, derzufolge
Verluste in unbestimmter Höhe zeitlich unbegrenzt übernommen
werden müssen.
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