Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Besserer Versicherungsschutz im Straßenverkehr
Am 9.11.2007 ist das Zweite Gesetz zur Änderung des
Pflichtversicherungsgesetzes endgültig verabschiedet worden. Der
Bundesrat hat zugestimmt, den Versicherungsschutz bei Unfällen im
Straßenverkehr zu verbessern und mehr Transparenz bei der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einzuführen. Die Neuregelungen
betreffen im Wesentlichen das Pflichtversicherungsgesetz und das Straßenverkehrsgesetz.
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und sieht
insbesondere Folgendes vor:
- Künftig wird die Mindestversicherungssumme bei
Personenschäden nur noch für den gesamten Schadensfall gelten,
die zusätzliche Deckelung für einzelne Unfallopfer entfällt.
Die Mindestversicherungssumme ist der Betrag, über den eine
Haftpflichtversicherung mindestens abgeschlossen werden muss. Die
bisherige Summe von 7,5 Mio. Euro pro Unfall wird beibehalten, kann aber
künftig auch von einem einzelnen Unfallopfer ausgeschöpft
werden. Bislang war sie für jedes einzelne Opfer auf 2,5 Mio. Euro
begrenzt. Die Mindestversicherungssumme für Sachschäden wird
von 500.000 Euro auf 1 Mio. Euro je Schadensfall angehoben.
- Bei der sog. Gefährdungshaftung (d. h. ein Unfallgegner
haftet, ohne dass es auf sein Verschulden ankommt) werden die Haftungshöchstbeträge
erhöht: Für Personenschäden sind künftig max. 5 Mio.
Euro je Schadensfall zu zahlen (bisher: 3 Mio. Euro je Schadensfall und
maximal 600.000 Euro pro Person). Für Sachschäden gilt künftig
ein Haftungshöchstbetrag von einer Million Euro je Schadensfall
(bisher: 300.000 Euro). Bei Gefahrguttransporten werden die Haftungshöchstbeträge
für Personenschäden und für Schäden an unbeweglichen
Sachen (z. B. Beschädigung eines Hauses durch einen explodierenden
Tanklastzug) auf je 10 Mio. Euro angehoben
- Ein Fahrzeuginsasse soll nicht mehr vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen werden können, weil er wusste oder hätte
wissen müssen, dass der Fahrer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des
Unfalls unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden
Mitteln stand. Bisher konnten der Versicherungsnehmer, der Halter oder
der Eigentümer des Fahrzeugs ihren Versicherungsschutz verlieren,
wenn sie die Alkoholfahrt schuldhaft ermöglicht haben, z. B. indem
sie einem Betrunkenen das Steuer überlassen haben.
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Bagger oder Mähdrescher)
und landwirtschaftliche Anhänger bleiben von der
Versicherungspflicht befreit. Bei Unfallschäden, die durch solche
Fahrzeuge verursacht werden, übernimmt der Entschädigungsfonds
künftig eine Ausfallhaftung. Das heißt: Sind Halter und
Fahrer zahlungsunfähig und ist das Fahrzeug auch nicht in einer
Betriebshaftpflichtversicherung versichert, kann das Unfallopfer seinen
Schadensersatzanspruch gegenüber der Verkehrsopferhilfe e.V.
geltend machen.
- Der Entschädigungsfonds haftet künftig für Schäden
an einem Fahrzeug, die durch ein nicht ermitteltes Fahrzeug verursacht
werden (z. B. bei Fahrerflucht), wenn bei demselben Unfall neben dem
Sachschaden auch ein beträchtlicher Personenschaden angerichtet
wurde.
- Versicherungsnehmer können künftig jederzeit während
des Vertragsverhältnisses eine Bescheinigung über ihre
Schadensfreiheit oder Art und Umfang gegen sie geltend gemachter
Schadensersatzansprüche verlangen. Damit können sie die
Versicherungsangebote besser vergleichen. Ein Wechsel zu einer günstigeren
Versicherung wird erleichtert.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
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